10.06.2025
Wer Texte verfasst und publiziert, in dem Menschen mit dunkler Hautfarbe herabgewürdigt werden, und zudem Mitglied der Jugendorganisation der AfD war, hat – trotz bestandenen ersten juristischen Staatsexamens – keinen Anspruch darauf, zum Rechtsreferendariat zugelassen zu werden. Das hat das Koblenzer Verwaltungsgericht (VG) entschieden.
Der Eilantrag des betroffenen Mannes blieb damit erfolglos. Laut VG fehlt ihm der notwendige Anordnungsanspruch. Aus den einschlägigen Vorschriften des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung sowie des Landesbeamtengesetzes folge, dass die juristische Ausbildung am Leitbild einer dem Rechtsstaat verpflichteten Person zu orientieren sei. Rechtsreferendare müssten sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen.
Der Betroffene werde dem nicht gerecht, wie von ihm verfasste und publizierte Texte belegten. In einem von ihm geschriebenen Roman würden beispielsweise schwarze Menschen durch die Verwendung menschenverachtender Bezeichnungen pauschal herabgewürdigt. Es werde unter anderem behauptet, ein – namentlich genannter – österreichischer Fußballspieler, der dunkelhäutig sei, könne kein Deutscher oder Österreicher sein.
In einem anderen Text habe der Mann dem Bundesverfassungsgericht eine Demontage des Volksbegriffs attestiert. Der von ihm vertretene Volksbegriff mit der Forderung nach einer "positiven Erneuerung Deutschlands" könne nur als Forderung nach einer Umkehrung eines vermeintlichen "Bevölkerungsaustauschs" verstanden werden, meint das VG.
Zudem sei der Betroffene Mitglied bei der "Jungen Alternative für Deutschland" und dem Verein "Ein Prozent e.V." gewesen. Er habe in beiden Organisationen, die das Bundesamt für Verfassungsschutz seit dem Frühjahr 2023 als gesichert rechtsextremistisch einstufe, zumindest zeitweise herausgehobene Funktionen übernommen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 09.05.2025, 5 L 416/25.KO, bestandskräftig