16.09.2025
Bundesweit verzeichnen die Gerichte eine Vielzahl von Klagen gegen Mobilfunkunternehmen, die ohne Zustimmung ihrer Kunden deren Vertragsdaten an die Schufa übermittelt haben. Das Landgericht (LG) Lübeck hat jetzt ein solches Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen vorgelegt.
Das Mobilfunkunternehmen hatte ohne Einwilligung des Kunden Name, Geburtsdatum, Anschrift, Datum des Vertragsschlusses und Vertragsnummer an die Schufa weitergegeben. Erst zwei Jahre später erfuhr der Mann, dass die Daten in den von der Schufa berechneten "Bonitätsscore" eingeflossen waren. Der Betroffene verlangt nun von dem Mobilfunkunternehmen, künftig derartige Datenübermittlungen an Auskunfteien wie die Schufa zu unterlassen. Zudem begehrt er Schadensersatz. Das Unternehmen hingegen argumentiert, die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) erlaube die Datenübermittlung an die Schufa.
Es beruft sich auf Artikel 6 Absatz 1 f) DS-GVO. Danach ist eine Datenverarbeitung unter anderem dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Doch ist diese Bestimmung hier überhaupt anwendbar? Das LG hat daran Zweifel, weil die massenhafte Übermittlung derartiger Daten an die Schufa die Grundrechte sehr vieler Bürger berühre. Es sei deshalb Aufgabe der EU, genau zu regeln, wer was zu welchem Zweck an die Schufa übermitteln dürfe. Das sei bisher nicht geschehen;
Zudem möge der EuGH klären, ob die Übermittlung von Daten an die Schufa jedenfalls dann rechtswidrig ist, wenn die Schufa die Daten zur Profilbildung (so genanntes Scoring) verwendet. Und schließlich wollen die Lübecker Richter wissen, ob die betroffenen Verbraucher auch dann Schadensersatz verlangen können, wenn sie vor Vertragsschluss zwar nicht nach ihrer Zustimmung gefragt, aber immerhin auf die Datenübermittlung hingewiesen wurden.
Landgericht Lübeck, Beschluss vom 04.09.2025, 15 O 12/24, unanfechtbar