Tipp des Tages

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Rechtstipp: Eigentumswohnung - Sind Maler und Glaser bekannt und bewährt, dürfen sie beauftragt werden

Will eine Wohnungseigentümergemeinschaft Renovierungen vornehmen, müssen die Mitglieder vor Beauftragung von Handwerkern keine Vergleichsangebote (mehr) einholen. Gibt es dennoch von einigen Eigentümern Bedenken, weil die Gemeinschaft eine Glaserei und eine Malerfirma beauftragen will, die in der Vergangenheit bereits mehrfach zur Zufriedenheit aller für die Gemeinschaft tätig waren, so können die Bedenkenträger nicht damit durchdringen, doch noch Angebote anderer Handwerker einzuholen. Der Umstand, dass die beiden beauftragten Firmen »bekannt und bewährt« waren, reichen in diesen (Einzel-)Fall. Es müssen keine weiteren Angebote eingeholt werden. Es lag eine »ordnungsmäßige Verwaltung« vor. (BGH, V ZR 7/25) - vom 27.03.2026

Steuertipp: Genussrechte-Einkünfte sind kein Arbeitslohn

Einkünfte, die ein Arbeitnehmer aus einer Genussrechtsbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers bezieht, sind nur dann Arbeitslohn, wenn der Mitarbeiter das Genussrecht nach Ablauf der Laufzeit nur an seinen Arbeitgeber veräußern kann und die Höhe des Rückkaufswerts davon abhängt, ob das Anstellungsverhältnis bei einer Kündigung mit oder ohne wichtigen Grund endet. Nur dann müssten die Einkünfte wie Arbeitslohn versteuern werden. Nur, wenn »sich der Wert der Genussrechte nicht selbstständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis entwickeln kann«, sei ein Sonderrechtsverhältnis zu verneinen. Zahlungen aus dem Genussrecht sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen einzuordnen. (FG Berlin-Brandenburg, 6 K 6115/23) - vom 28.04.2026