Tipp des Tages

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Rechtstipp: Namensrecht - Das Wohl des Kindes ist wichtiger als der Zeitpunkt der Antragstellung

Will eine Mutter ihrem Kind aus einer vergangenen Beziehung - wie sie es für sich selbst auch getan hat - künftig den Nachnamen ihres neuen Ehemannes geben, so kann sie das auch dann durchsetzen, wenn ihr Antrag darauf vor Inkrafttreten der neueren, weniger strengen Regel zur »Einbenennung« gestellt worden ist. Es reiche, dass die Namensänderung dem Wohl des Kindes dient. Auf den Antrag sind die neuen, zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden großzügigeren Regelungen anzuwenden - es liegt keine verbotene Rückwirkung vor. (Hier hatten sich die Eltern des Kindes bereits vor dessen Geburt getrennt und es fanden höchst selten Kontakte zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater statt. Auch wurden gegen den Vater mehrfach Gewaltschutzanordnungen erlassen.) (OLG Frankfurt am Main, 2 WF 115/25) - vom 28.11.2025

Steuertipp: Verwaltungsrecht - Drei Jahre Ausbildung und nur zwei Jahre Dienst bringen Rückforderung

Wird eine Frau in einer dreijährigen dualen Ausbildung staatlich gefördert zur Finanzwirtin ausgebildet, und wird sie zur Steuerinspektorin in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt, so muss sie einen Teil der Kosten für die Ausbildung erstatten, wenn sie nach nicht einmal zwei Jahren im Dienst die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt. Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die staatlich geförderte Ausbildung für einen bestimmten Zeitraum auch dem öffentlichen Dienst zugutekommt. (Hier ging es um knapp 16.000 €, die die Frau zurückzahlen musste.) (VwG Neustadt an der Weinstraße, 1 K 599/25) - vom 17.12.2025