Tipp des Tages

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Rechtstipp: Arbeitsrecht: Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne korrektes BEM

Wird einem Arbeitnehmer krankheitsbedingt gekündigt, nachdem ein extern beauftragter Dienstleister das so genannte betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) vorbereitet, dabei aber Fehler begangen hatte (im Einladungsschreiben fehlten zum Beispiel Angaben zum BEM-Team und zum Datenschutz und bereits im Vorgespräch wurden gesundheitsbezogene Inhalte besprochen, was nicht erlaubt ist), so ist die Kündigung unwirksam. Das fehlerhafte Verfahren sei dem Arbeitgeber zuzurechnen. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, Arbeitnehmer in solchen Fällen umfassend über die Ziele des BEM, Art und Umfang der zu erhebenden Daten sowie deren Verwendung zu informieren. Das war hier nicht geschehen. (LAG Baden-Württemberg, 15 Sa 22/24) - vom 14.01.2025

Steuertipp: Steht Vermietung im Vordergrund, sind BHKW-Verluste in Ordnung

Der Einbau eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) in einem Mietshaus führt insgesamt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das gelte auch dann, wenn teilweise Wärme und Strom vom Eigentümer selbst genutzt werden. Durch diese Eigennutzung entstehen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Einbau diene in erster Linie der Versorgung und Vermietung der Immobilie, weshalb die Einkünfte einheitlich als Vermietungseinkünfte zu beurteilen sind. Hohe Verluste aus der Energieerzeugung seien außerdem nicht automatisch ein Indiz für fehlende Gewinnerzielungsabsicht, wenn die Vermietung im Vordergrund steht. (FG Berlin-Brandenburg, 16 K 16145/23) - vom 09.04.2025