Steuertipp: Umzugskosten - Eine kleine Fahrzeitverkürzung genügt nicht
Umzugskosten können nur dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsweg durch den Umzug erheblich verkürzt. Hier senkte der Umzug die Pendelstrecke des Klägers innerhalb derselben Stadt von 152 km auf 135 km, was dem Finanzgericht nicht ausreichte. Der Abzug wurde abgelehnt, weil weiterhin ein ungewöhnlich langer Arbeitsweg bestand. Zudem nutzte der Kläger seine Zweitwohnung am Arbeitsort und machte an den meisten Tagen von dort aus die Fahrten zur Arbeit – die Zeitersparnis durch den Umzug war daher unerheblich. (Sächsisches FG vom 13.6.2024, 4 K 926/21).
Rechtstipp: Wer über die eigene Hundeleine stürzt, der hat Pech gehabt
Stürzt ein Unternehmer auf dem Parkplatz seines Betriebes über die Leine seines eigenen Hundes, so liegt darin kein Arbeitsunfall, den die Berufsgenossenschaft anerkennen müsste. Auch wenn der Hund täglich dabei gewesen ist, stand der Unfall nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Die Leinenführung des Hundes sei privat - und daher nicht versichert. Zwar stehen die Wege zur Arbeit grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Mitnahme eines Hundes gehöre aber zum »persönlichen Lebensbereich«. (SG Dortmund, S 18 U 347/24) - vom 07.07.2025