Tipp des Tages

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Rechtstipp: Verbraucherrecht - Kulanz muss nicht besser stellen als Gewährleistung

Ist die Gewährleistungsfrist für einen Kühlschrank abgelaufen, als das Gerät »den Geist aufgibt«, und wendet sich der Besitzer an den Verkäufer mit der Bitte um »Kulanz«, der auch mit dem Angebot darauf eingeht, gegen Rückgabe des defekten Geräts und Kauf eines neuen bei ihm eine Gutschrift zu verrechnen, so ist das nicht zu beanstanden. Das gelte insbesondere dann, wenn im Kaufvertrag »erkennbar zum Ausdruck gebracht« worden war, dass die Gutschrift die Rückgabe des defekten Altgeräts voraussetzt (hier gab es knapp 480 € für das defekte Gerät; der neue Kühlschrank kostete 1.299 €). Der Kunde kann nicht davon ausgehen, dass - auch wenn Kulanz vorliegt, weil die Gewährleistung nicht mehr greift - er damit bessergestellt werden soll als mit üblichem Gewährleistungsrecht. (AmG München, 172 C 24940/24) - vom 06.06.2025

Steuertipp: Kindergeld - Bei komplizierten Konstellationen muss ganz genau hingeschaut werden

Bezieht ein volljähriger, behinderter Mann, der in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Frau und drei Kindern lebt, neben dem Arbeitslosengeld II auch eine Erwerbsminderungsrente, so darf die Familienkasse nicht automatisch davon ausgehen, dass er sich selbst unterhalten kann und der grundsätzlich vorhandene Kindergeldanspruch seiner Eltern erlischt. (Hier addierte die Familienkasse die Erwerbsminderungsrente und die ALG-II-Leistungen und kam zu dem Ergebnis, das Kindergeld zu streichen.) Weil die ALG-II-Leistungen, die dem Sohn in den Bewilligungsbescheiden des Jobcenters zugeordnet wurden, aber nicht daraus resultierten, dass er zusätzliche Unterstützung erhielt, sondern durch eine Umverteilung der Erwerbsminderungsrente auf die Bedarfsgemeinschaft (was dann zu dem Eigenanteil des Mannes führte), kam es kindergeldrechtlich zu einer Verdoppelung: Die Rente wurde ihm einmal direkt zugerechnet und einmal indirekt über den so errechneten ALG-II-Anteil. Das ist unzulässig. Seine Eltern behalten den Anspruch auf Kindergeld. Die Familienkasse hätte die Bewilligungsbescheide des Jobcenters nicht ungeprüft übernehmen dürfen, sondern die Herkunft der dem Mann zugeordneten ALG-II-Anteile analysieren müssen. (BFH, III R 20/23) - vom 25.09.2025