Rechtstipp: Bei steckengebliebenem Bau zahlen die künftigen Wohnungseigentümer
Kann ein Bauträger einen Neubau nicht fertig stellen, weil er Insolvenz anmelden muss, so kann die Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, die den Bau künftig verwalten sollte, dazu verpflichtet werden, auch nichttragende Innenwände, die Elektroinstallation unter Putz sowie den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung mitsamt Heizkörpern und Zuleitungen herzustellen und zu bezahlen. Es komme auf die »sachenrechtliche Zuordnung dieser Bauteile« für die Erstherstellungspflicht nicht an. (BGH, V ZR 219/24) - vom 27.02.2026
Steuertipp: Aus Versehen angegebene Nutzfläche bei der Grundsteuer kann zurückgenommen werden
Bei ausschließlicher Wohnnutzung eines Grundstücks werden für die Ermittlung der »Grundsteueräquivalenzbeträge« Nutzflächen im Wohngebäude nicht erfasst. Sollte der Eigentümer solche Nutzflächen aus Versehen bei der Erhebung angegeben haben, so kann dagegen wirksam Einspruch eingelegt werden, weil bei den flächendeckend ergangenen Bescheiden über die Grundsteueräquivalenzbeträge die Finanzämter in der Regel den Angaben der Eigentümer in den Grundsteuererklärungen ohne weitere Nachprüfung gefolgt sind. (Niedersächsisches FG, 1 V 179/25) - vom 27.2.2026