Tipp des Tages

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Rechtstipp: Bankrecht - Wer eine SMS-TAN weitergibt, der handelt grob fahrlässig

Will ein Ehemann mit der Kreditkarte seiner Gattin im Internet eine Reise buchen, und gibt er die Daten der Karte auf einem Reiseportal ein, so kann die Frau keinen Schadenersatz gegen das Kreditinstitut geltend machen, wenn kurz danach Beträge vom Konto der Frau an Fremde runtergehen, ehe sie die Karte sperrt (hier ging es um insgesamt fast 2.000 €). Hier kam zur Autorisierung der Transaktionen das Mastercard 3D-Secure-Verfahren Anwendung, wobei zur Aktivierung dieses Verfahrens eine SMS-TAN an die Klägerin versandt wurde. Diese muss sie -wenn auch versehentlich - einem Dritten weitergleitet haben, der seinerseits auf einem weiteren mobilen Endgerät die Banking-App freigeschaltet und das Secure-Verfahren aktiviert hat. Eine Freigabe der Buchungen sei anders technisch nicht möglich. Die Frau hat die SMS-TAN grob fahrlässig weitergegeben. (AmG München, 271 C 16677/24) - vom 08.01.2025

Steuertipp: Umsatzsteuer - Im Menu kann der Burger nicht teurer sein als im Einzelpreis

Getränke und Speisen werden bei der Umsatzsteuer unterschiedlich behandelt. Werden von einer Systemgastronomiekette für Mitnahmespeisen beispielsweise Burger und Getränk einzeln verkauft, so ist das Getränk mit 19 Prozent und der Burger mit 7 Prozent Umsatzsteuer zu belegen. Führt die Berechnungsmethode des Gastrobetriebes bei der Ermittlung der Umsatzsteuer für ein »Spar-Menu« (mit Burger, Pommes und Getränk) dazu, dass der Burger im Menü teurer sein soll als einzeln, so ist das nicht sachgerecht. Zwar müsse der Gastrounternehmer nicht immer die »einfachstmögliche« Methode anwenden (also nicht immer in Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen). Die gewählte Methode müsse aber zumindest ebenso sachgerecht sein. Das ist nicht der Fall, wenn der Preis eines Burgers im Menü höher ist als der Einzelverkaufspreis. Das widerspreche der wirtschaftlichen Realität. (BFH, XI R 22/22) - vom 22.01.2025