Rechtstipp: Spielsucht - Wird eine Sperre nicht bemerkt, so zahlt der Wettanbieter
Hat sich ein Spielsüchtiger in Therapie begeben und sich in dem so genannten zentralen Spielersperrsystem eintragen lassen, so muss ein Sportwettenanbieter ihm verlorene Wetteinsätze erstatten (hier in Höhe von rund 5.500 €), wenn der Anbieter die Sperre des Spielers im Sperrsystem nicht überprüft hat und ihn spielen ließ. Der Wettanbieter hat gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags verstoßen, die dem Schutz spielsüchtiger Personen dient. War der Spieler zum Zeitpunkt der Wetteinsätze im Sperrsystem vermerkt, so gehen Verluste zu Lasten des Wettanbieters, wenn der die Sperre nicht kontrolliert hat. (OLG Frankfurt am Main, 3 U 88/25) - vom 12.11.2025
Steuertipp: Auch nach versäumten Corona-Fristen ist Verspätungszuschlag zu zahlen
Durfte ein Gewerbetreibender mit Blick auf die Erschwernisse im Rahmen der Corona-Pandemie eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung in Anspruch nehmen, so muss er Verspätungszuschläge zahlen, wenn er diese verlängerte Frist überschreitet (hier um 4 Monate). Es gebe kein Ermessen. Das Argument des Gewerbetreibenden, die Festsetzung des Zuschlags sei "nicht zwingend" gewesen, zog nicht. Denn die Abgabefristen seien durch Gesetz und nicht durch Verwaltungsentscheidung verlängert worden. (BFH, X R 7/239 - vom 30.07.2025