Tipp des Tages

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Rechtstipp: Kündigung - Auch nachträgliche Beweise können entlasten

Meldet sich ein Arbeitnehmer krank, nachdem ihm der Wunsch nach einem früheren Feierabend verwehrt wird, weil er bereits Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto aufweist, so dürfte ihm wegen der Indizienlage zwar grundsätzlich per "Verdachtskündigung" gekündigt werden - insbesondere, wenn er danach mehrere Versuche scheitern ließ, einen Anhörungstermin zu finden und weitere Krankschreibungen folgten. Wird später jedoch die Ärztin als Zeugin angehört, die dem Mann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt hat, und bestätigt die nachvollziehbar, dass tatsächlich eine Krankheit vorlag, so ist die Kündigung "auf Verdacht" aufzuheben. Es fehle an einem tragfähigen Verdacht für eine vorgetäuschte Krankheit - auch nachträglich. (LAG Köln, 6 SLa 540/24) - vom 30.07.2025

Steuertipp: Beim Handgeld kommt es darauf an, ob es eine Ablöse gibt

Zahlt ein Profi-Fußballclub einem Spieler ein so genanntes Handgeld, so kommt es für die steuerrechtliche Behandlung dieser Zahlung darauf an, ob der Spieler eine Ablöse gekostet hat oder nicht. Ein Handgeld, das an einen ablösepflichtig wechselnden Fußballspieler gezahlt werde, kann zu den »aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten« des immateriellen Wirtschaftsguts »Spielerlaubnis« zählen. Wechselt der Spieler dagegen ablösefrei (oder verlängert er den bestehenden Vertrag), so dürfe das Handgeld nicht aktiviert werden, da für die Erteilung der Spielerlaubnis kein Entgelt gezahlt wird. Dann kann der Club das Handgeld als sofortige Betriebsausgabe abziehen. (BFH, IX R 33/23) - vom 03.03.2026