Zurück

16.09.2025

Renoviertes Hotelzimmer: Reiseveranstalter haftet für Zusage des Reisebüros

Eine Reise nach Ägypten – aber nur mit Unterkunft in einem renovierten Zimmer – davon träumte ein Münchner. Bei einem Reisebüro wurde er fündig und buchte die Pauschalreise. Doch entgegen der Zusage des Reisebüros war für ihn gar kein renoviertes Zimmer reserviert, ein solches auch nicht verfügbar. Der Mann stornierte die Reise. Durfte er das? Das Amtsgericht (AG) München meint ja – und weist die Klage des Reiseveranstalters auf Zahlung von Stornokosten ab.

Bei der Buchung der Reise im Reisebüro hatte der Münchner nachgefragt, ob die Zimmer des Hotels in Ägypten renoviert seien. Denn: Er hatte bei früheren Ägyptenreisen schlechte Erfahrungen mit dem Zustand der Unterkünfte gemacht. Der Mitarbeiter im Reisebüro bejahte die Frage und zeigte ihm Bilder der Hotelzimmer, die der Reiseveranstalter als "Wohnbeispiel" gekennzeichnet hatte.

Doch als der Kunde kurz darauf im Internet recherchierte, sah er, dass die Zimmer in dem von ihm gebuchten Hotel keineswegs alle frisch renoviert waren. Er fragte beim Reiseveranstalter nach, der seine Befürchtung bestätigte: Für ihn sei kein renoviertes Zimmer in dem Hotel reserviert, ein solches sei auch nicht mehr zu haben.

Der Mann stornierte die Reise und weigerte sich gegenüber dem Veranstalter, die Stornokosten zu tragen. Letzterer klagte, drang vor dem AG München aber nicht durch.

Der Kunde habe den Reisevertrag wirksam nach §§ 651i Absatz 3 Nr. 5, 651l Absatz 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch vor Reiseantritt gekündigt. Die Pauschalreise sei durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, da sie nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit aufweise.

Die geschlossene Beschaffenheitsvereinbarung über das gebuchte Hotelzimmer sei dem Reiseveranstalter zuzurechnen – auch, wenn diese vom Mitarbeiter eines Reisebüros herrühre, das die Reisen des Veranstalters vermittle.

Seien – wie hier – mündliche Erklärungen des Reisenden für den Inhalt seines Vertragsangebotes an den Reiseveranstalter maßgeblich, trage der Veranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro.

Die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros sei auch nicht in ersichtlichem Widerspruch zur Leistungsbeschreibung des Veranstalters gestanden, noch sei sie ins Blaue hinein getätigt worden. Denn mit den zur Verfügung gestellten Beispielbildern der Unterkunft habe der Reiseveranstalter selbst den rechtsgeschäftlichen Anschein gesetzt, dass die Zimmer in dem betroffenen Hotel über einen vergleichbaren, renovierten Standard verfügen. Daher müsse er sich die Zusage zurechnen lassen.

Amtsgericht München, Urteil vom 08.09.2025, 112 C 7280/25, nicht rechtskräftig