16.09.2025
Immer wieder beging ein in Dortmund lebender junger Mann Gewaltdelikte, bei denen er zum Teil auch ein Messer mit sich führte. Das Polizeipräsidium sprach ihm gegenüber deswegen ein "Messerverbot" aus. An dieses muss sich der 22-Jährige vorerst halten. Sein Eilantrag gegen die Verfügung blieb vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen erfolglos.
Das Polizeipräsidium hatte im Mai 2025 gegenüber dem Mann angeordnet, er dürfe drei Jahre lang keine Messer aller Art, gefährliche Werkzeuge, gefährliche Sportgeräte und Tierabwehrsprays in der Öffentlichkeit mit sich führen. Hintergrund war, dass der Betroffene von 2018 bis 2025 immer wieder mit Gewalt verbundene Delikte in Dortmund begangen hatte. Mal führte er dabei ein Einhandmesser, mal ein Taschenmesser mit sich, verletzte einen anderen Menschen mit einem Küchenmesser und trug Pfefferspray bei sich, mit dem er einsatzbereit drohte. Auch widersetzte er sich Einsatzkräften der Polizei und bewarf Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes mit Getränkedosen.
Das VG hat das individuelle "Messerverbot" im Eilverfahren vorläufig bestätigt. Das öffentliche Interesse an einem Vollzug des Verbots zum Schutz der Rechtsgüter des Lebens, Leibes und der Gesundheit von anderen Personen überwiegt aus seiner Sicht das individuelle Interesse des Betroffenen, Messer sowie andere gefährliche Gegenstände in der Öffentlichkeit griffbereit mit sich zu führen.
Die Polizei Dortmund sei zu Recht davon ausgegangen, dass von dem jungen Mann eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Er sei mit steigender Frequenz, Aggression und Intensität polizeilich in Erscheinung getreten. Dabei seien Messer zum Einsatz gekommen oder andere Gegenstände, die dazu geeignet sind, andere zu verletzen.
Mit Blick auf neuere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen (5 B 579/25) hält das VG das Verbot, Messer und andere gefährliche Gegenstände zu tragen, jedenfalls nicht für offensichtlich rechtswidrig. Ob es auf die polizeiliche Generalklausel beziehungsweise einzelne Regelungen im Waffengesetz gestützt werden durfte oder der Gesetzgeber für ein solches Verbot, das – insbesondere mit seiner Dauer von drei Jahren – weit in den Alltag des Betroffenen hineinreicht, aus verfassungsrechtlichen Gründen eine spezielle Ermächtigungsgrundlage bereitstellen muss, hat das VG im Eilverfahren offengelassen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Mann kann Beschwerde zum OVG erheben.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.09.2025, 17 L 1155/25, nicht rechtskräftig