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06.11.2025

Digitaler Führerschein: Auf den Weg gebracht

Die Bundesregierung hat die Grundlage für digitale Leistungen im Bereich Verkehr gelegt. Wie ein von ihr beschlossener Gesetzentwurf vorsieht, sollen dafür das Straßenverkehrsgesetz und andere straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften geändert werden. Die Änderungen seien Voraussetzung, um die weiteren Einzelheiten dieser Projekte zu regeln, teilt das Bundesverkehrsministerium (BMV) mit.

So legt der Gesetzentwurf die Rechtsgrundlagen für die Einführung eines digitalen Führerscheins. Künftig soll der Kartenführerschein zuhause bleiben können, weil das Dokument über das Smartphone abrufbar sein wird und somit digital nachweisbar ist. Dies soll Bürgern den Alltag erleichtern, zum Beispiel bei Nutzung von Mietwagen- und Carsharing-Angeboten. Der nationale digitale Führerschein soll Ende 2026 zur Verfügung stehen, das heißt deutlich vor dem Einführungsdatum für den einheitlichen und EU-weit gültigen digitalen Führerschein in 2030.

Außerdem soll die Parkraumkontrolle digital werden. Kommunen sollen zeitgemäße Handlungsspielräume für eine wirksame Parkraumbewirtschaftung erhalten. Die Parkraumüberwachung sei personalintensiv; vielerorts herrsche hier Personalmangel, erläutert das BMV. Der Ersatz von Papier-Parkscheinen durch eine kennzeichenbasierte Kontrolle mittels Scan-Fahrzeugen solle Parkraumkontrollen effektiver machen.

Die Fahrzeugdaten in den Datenbanken des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) sollen digital und adressatenfreundlicher nutzbar gemacht werden. Das KBA werde auf der Internetseite einen einfachen Zugang einrichten, um auf technische Fahrzeugdaten zugreifen zu können. Mit der jeweiligen Fahrzeug-Identifizierungsnummer (so genannte Fahrgestellnummer) soll künftig jeder Auskünfte über Fahrzeugrückrufe sowie über die technischen Daten eines Fahrzeugs (so genannte Übereinstimmungsbescheinigungen) fahrzeuggenau abrufen können. Für die Inbetriebnahme dieser Angebote bedarf es laut BMV der datenschutzrechtlichen Grundlagen im jetzt beschlossenen Gesetzentwurf.

Schließlich soll, um die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen, der Handel mit Punkten für Verkehrsverstöße verboten werden. Das Verbot soll bereits das Angebot und bloße Versuche betreffen. Gewerbsmäßige Handlungen sollen sanktioniert und mit einer hohen Geldbuße bis zu 30.000 Euro bedroht werden. Damit will das BMV insbesondere gewerbliche Anbieter abschrecken, die Ermittlung zu Verkehrsverstößen und ihre Folgen auf andere Personen abzulenken. Es sei "untragbar, dass solche Angebote nach Verkehrsverstößen die vermeintliche Möglichkeit eröffnen, sich der Geldbuße, dem Fahrverbot und den Punkten für seinen Verkehrsverstoß zu entziehen."

Bundesverkehrsministerium, PM vom 05.11.2025