06.11.2025
Ein Ministeramt ist mit der Mitgliedschaft im Stadtrat vereinbar. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschieden und einer auf die Unvereinbarkeit der Posten gestützten Wahlanfechtung den Erfolg versagt.
Geklagt hatte ein Mitglied im Mainzer Stadtrat, das die Wahl des Stadtrats vom 09.06.2024 für ungültig hielt, weil hierbei unter anderem vier Minister des Landes Rheinland-Pfalz kandidiert hatten. Der Minister des Innern und für Sport erhielt bei der Wahl einen Sitz im Stadtrat, die übrigen Ministerinnen so genannte Nachrückerplätze.
Das Stadtratsmitglied klagte auf Ungültigerklärung der Wahl. Es liege ein Wahlfehler vor, da für die vier Minister eine Unvereinbarkeit von Ministeramt und Stadtratsmandat gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 7 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) gegeben sei. Es habe sich um "Scheinkandidaturen" gehandelt. Die Minister hätten ihr Stadtratsmandat nicht annehmen dürfen, ohne ihr Ministeramt niederzulegen. Vor der Wahl hätten sie eine Erklärung abgeben müssen, ob sie sich für das Stadtratsmandat oder ihr Ministeramt entscheiden werden.
Das VG wies die Klage ab. Der geltend gemachte Wahlfehler liege nicht vor. Die Unvereinbarkeitsregelung des § 5 Absatz 1 Nr. 7 KWG finde auf die Minister keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Stadtratsmitglied nicht gleichzeitig hauptamtlich als Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) tätig sein, der unmittelbar mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder mit der überörtlichen Prüfung der Gemeinde befasst ist. Die Norm beruhe auf Artikel 137 Absatz 1 des Grundgesetzes, der es dem Gesetzgeber lediglich für bestimmte, abschließend definierte Personengruppen ermögliche, eine Unvereinbarkeit zwischen Amt und Mandat festzulegen.
Minister fielen indes nicht darunter. Sie seien weder Beamte noch Angestellte beziehungsweise Beschäftigte, da sie in einem speziellen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stünden, das kein Beamtenverhältnis im formellen Sinne sei. Darüber hinaus sei auch keine unmittelbare Befassung mit Aufgaben der Staatsaufsicht gegeben. Der Begriff der Staatsaufsicht umfasse allein die Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß §§ 117 ff. der Gemeindeordnung. Hierin sei der Minister des Innern und für Sport lediglich als Leiter der oberen beziehungsweise obersten Kommunalaufsichtsbehörde eingebunden. Da für die Aufsicht über die Landeshauptstadt Mainz aber nicht das Ministerium, sondern die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion direkt zuständig sei, fehle es an der unmittelbaren Befassung des Ministers.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das klagende Stadtrat-Mitglied kann einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 14.10.2025, 3 K 2/25.MZ