18.11.2025
Eine 15-jährige, konfessionslose Schülerin hat keinen Anspruch auf Teilnahme am Evangelischen Religionsunterricht in Klasse 10 ihres Gymnasiums, nachdem sie vorher bereits mehrere Male zwischen den Fächern Praktische Philosophie und Religion hin- und hergewechselt war. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit einen Eilantrag der Schülerin abgelehnt.
Die Schülerin belegte zunächst in Klasse 5 das Fach Praktische Philosophie. Bereits zum nächsten Schuljahr wechselte sie auf eigenen Wunsch zum Fach Katholische Religion. Nach nur einem Schuljahr war sie mit der Vorgehensweise der Lehrkraft nicht einverstanden und wechselte ab Klasse 7 zurück zur Philosophie. Im zweiten Halbjahr des letzten Schuljahres, in Klasse 9, war die Schülerin nunmehr mit der Lehrkraft in diesem Fach, konkret mit ihrer dortigen Leistungsbewertung, nicht einverstanden. Sie beantragte abermals einen Wechsel, diesmal zum Fach Evangelische Religion. Diesen Fachwechselwunsch hat die Schule abgelehnt.
Zu Recht, wie das VG Düsseldorf befand: Eine – wie hier augenscheinlich aufgrund eines Fachlehrerwechselwunsches – in das Belieben des Schülers gestellte An- beziehungsweise Abmeldung vom Religionsunterricht sähen weder das Grundgesetz noch die Landesverfassung oder das einfache Recht vor. Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft oder einer solchen Gemeinschaft angehören, für die an der Schule kein Religionsunterricht angeboten wird, hätten zwar grundsätzlich die Möglichkeit, freiwillig an dem von einer Religionsgemeinschaft verantworteten Religionsunterricht teilzunehmen. Ein rechtlicher Anspruch hierauf, noch dazu ohne Einschränkungen, bestehe indes nicht.
Zur Teilnahme am Religionsunterricht seien zunächst (ausschließlich) Schüler der jeweiligen Konfession berechtigt und verpflichtet. Eine darüberhinausgehende Zulassung eines konfessionslosen Schülers obliege nach nordrhein-westfälischer Rechtslage in der Regel der Religionslehrkraft. Die Zulassung von Schülern fremder beziehungsweise ohne Konfession oder Bekenntnis gehöre zur inneren Gestaltung des Religionsunterrichts, die den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft folge. Wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften über Ziele und Inhalt des Unterrichts dürfe ihnen kein Angehöriger einer anderen Konfession gegen ihren Willen aufgedrängt werden.
Die Schülerin habe hier eine Zugehörigkeit zur evangelischen Konfession nicht glaubhaft gemacht; eine Aufnahme in die evangelische Kirche durch Taufe stehe ihr frei.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2025, 18 L 3228/25, nicht rechtskräftig