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21.11.2025

Polizei betritt Zimmer in Gemeinschaftsunterkunft zwecks Abschiebung: Durchsuchungsbefehl erforderlich

Ein Mann soll abgeschoben werden. Zu diesem Zweck sucht die Polizei die Gemeinschaftsunterkunft auf, in der der Ausländer lebt. Dort begibt sie sich zu dem Zimmer, das er gemeinsam mit einer anderen Person bewohnt. Als niemand öffnet, bricht sie dieses auf. Weil es keine Durchsuchungsanordnung gab, wertet das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dieses Vorgehen als verfassungswidrig.

Es verstoße gegen die in Artikel 13 des Grundgesetzes geregelte Unverletzlichkeit der Wohnung. Das BVerfG wertet das Betreten des Schlafzimmers des Abzuschiebenden als Durchsuchung. Weil die Polizeibeamten keine richterliche Anordnung dafür gehabt hätten, sei dies verfassungswidrig.

Es habe es nicht am Element des Suchens nach etwas Verborgenem gefehlt. Denn den eingesetzten Polizeibeamten sei bis zum Aufbrechen der Zimmertür nicht bekannt gewesen, ob sich der Anzuschiebende überhaupt im Zimmer der Gemeinschaftsunterkunft aufhielt, und schon gar nicht, wo genau in diesem Zimmer.

Da der konkrete Aufenthaltsort nicht vorab bekannt gewesen sei, komme es von Verfassungs wegen nicht darauf an, dass nach den tatsächlichen Feststellungen unklar geblieben war, ob sich der Mann verborgen hielt oder ob er unmittelbar identifiziert werden konnte.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.09.2025, 2 BvR 460/25