03.12.2025
Eine Frau übergibt ihren Zwergspitz namens Bella (Anmerkung: Name geändert) im Sommer 2022, weil sie aufgrund einer Risikoschwangerschaft gesundheitlich eingeschränkt war, an eine Freundin. Da sich diese trotz des Wunsches nach einem Hund nicht sicher war, ob sie mit dem Tier zurechtkommen würde und genügend Zeit für dessen Pflege aufbringen könnte, einigten sich die Parteien zunächst auf eine probeweise Übernahme des Hundes.
Ende August 2022 übergab die Schwangere der Freundin daraufhin den Hund. Seitdem befindet sich Bella im Besitz der Freundin. Die spätere Klägerin übergab den Hundepass und händigte der später beklagten Freundin im Oktober 2022 den Impfpass des Tieres aus. Dagegen behielt die Klägerin die Zuchtpapiere, da sie nicht wollte, dass Bella zur Zucht genutzt wird. Die Freundschaft der Parteien kriselte nach Übergabe des Hundes. Ab März 2023 meldete die Beklagte den Hund bei der Stadt auf ihren Namen um und zahlte die Hundesteuer.
Nachdem die Klägerin die Beklagte durch anwaltliche Schreiben ab Juni 2024 mehrfach erfolglos zur Herausgabe des Hundes auffordern ließ, erhob sie im Dezember 2024 Klage vor dem Amtsgericht (AG) Leverkusen. Sie führte an, dass sie den Hund nur vorübergehend an die Beklagte übergeben habe und diese den Hund zurückgeben sollte, sobald sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin nach der Geburt stabilisiert hätte. Eine Eigentumsübertragung an die Beklagte habe nicht stattgefunden.
Das AG folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Herausgabe des Hundes; ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus ihrem Eigentum an dem Tier (§ 985 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Klägerin sei zwar Eigentümerin des Hundes gewesen. Ihr Eigentum sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch auf die Beklagte übergegangen.
Die Klägerin wollte dagegen in Berufung gehen. Da sie die Kosten dafür nicht aufbringen konnte, beantragte sie vorab die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Antrag war nicht erfolgreich, weil das LG Köln die beabsichtigte Berufung für aussichtslos hielt.
Das AG sei zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Eigentum an dem Hund verloren habe. Zwar sei die Übernahme des Hundes durch die Beklagte Ende August 2022 zunächst nur probeweise erfolgt. Das AG sei jedoch verfahrensfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die Parteien zumindest aufgrund schlüssigen Verhaltens darüber einig geworden seien, dass der Hund unentgeltlich dauerhaft bei der Beklagten verbleiben soll. Denn nachdem die Beklagte nahezu zwei Jahre lang die Pflege des Hundes übernommen hatte, könne ein rein probeweises Übernehmen nicht mehr angenommen werden.
Hierfür spricht aus Sicht des LG Köln auch, dass die Klägerin nach Februar 2023 die Hundesteuer nicht mehr getragen hatte, sondern diese – nach Ummeldung des Tieres auf die Beklagte – von der Beklagten getragen wurde. Ab 2023 hatte die Klägerin zudem keine sonstigen Kosten mehr für das Tier getragen. Für das Gericht belegt das, dass die Parteien spätestens im Jahr 2023 jedenfalls konkludent Einvernehmen darüber erzielt hatten, dass der Hund dauerhaft bei der Beklagten verbleiben soll, die Beklagte also ihren Vorbehalt nicht mehr aufrechterhalten wird.
Das AG habe darin rechtsfehlerfrei eine Einigung der Parteien hinsichtlich der Übereignung des Hundes an die Beklagte gesehen.
Landgericht Köln, Beschluss vom 25.09.2025, 6 S 117/25