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03.12.2025

Betriebsgelände: Keine Räum- und Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen

Ein Lkw-Fahrer liefert Mitte Januar 2024 Waren auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens im Münchner Umland an. Beim Öffnen der Plane rutscht er auf einer – seinen Angaben nach – nicht erkennbaren Eisplatte aus und bricht sich das Handgelenk. Er macht das Unternehmen dafür verantwortlich und begehrt von diesem Schmerzensgeld. Das Amtsgericht (AG) München schließt einen solchen Anspruch aus.

Der Lkw-Fahrer habe nicht nachweisen können, dass das Unternehmen seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Laut Oberlandesgericht (OLG) München dürften an die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie für Fußgängergehwege. Ein Parkplatz sei in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, dürfe er andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb müsse der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen.

Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz sei sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes beziehungsweise zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen. Dabei schulde er indes keine perfekten Lösungen. Er müsse lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen müsse sich der Nutzer selbst vorsehen, fasst das AG die Rechtsprechung des OLG zusammen.

Gemessen an diesen Maßstäben fehle es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreiche, fährt das AG München fort. Nach dem Vortrag des Geschädigten seien mehrere Eisplatten vorhanden gewesen, von allgemeiner Glättebildung habe er nicht gesprochen. Auch begründe die Tatsache, dass der Mann gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch das Unternehmen. Dieses war laut AG München nicht verpflichtet, das gesamte Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch habe es nicht dafür sorgen müssen, dass der Lkw-Fahrer beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt.

Amtsgericht München, Urteil vom 25.02.2025, 173 C 24363/24, rechtskräftig