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03.12.2025

Pflegekräfte: Auch im Rahmen des "Persönlichen Budgets" ortsüblich zu bezahlen

Wenn Menschen mit Behinderung ihren Assistenzkräften einen ortsüblichen Lohn zahlen, muss dieser grundsätzlich auch bei der Bemessung ihrer Leistungen im Rahmen des so genannten Persönlichen Budgets berücksichtigt werden. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Eilverfahren betont.

Der Antragsteller war aufgrund eines Fahrradunfalls an Armen und Beinen gelähmt; außerdem litt er unter einer Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung. Deshalb benötigte er rund um die Uhr Hilfe. Er entschied sich gegen ein Pflegeheim; stattdessen stellte er mehrere Assistenzkräfte ein. Dafür erhielt er vom Träger der Eingliederungshilfe monatlich rund 17.600 Euro im Rahmen des Persönlichen Budgets. Seine Schwester organisierte die Arbeitseinsätze und erhielt hierfür ein geringes Entgelt.

Nachdem eine seiner Assistenzkräfte gekündigt hatte, hatte der Antragsteller Probleme, eine neue Kraft für den vom Träger bei der Leistungsberechnung akzeptierten Stundenlohn von 16,50 Euro zu finden. Zuletzt stellte er eine Assistentin mit einem Stundenlohn von 19,04 Euro ein. Vor Gericht begehrte er deshalb eine einstweilige Anordnung, mit der der Leistungsträger vorläufig verpflichtet werden sollte, ihm höhere Leistungen zu zahlen. Diese benötige er, weil er neuen Arbeitskräften und (aus Gründen der Gleichbehandlung) auch den bisherigen Beschäftigten höhere Löhne zahlen müsse.

Das LSG betonte, dass das Persönliche Budget so zu bemessen sei, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt werden kann. Es befand deshalb, dass durchaus ein Anspruch auf eine vollständige Refinanzierung der Löhne bestehen könnte, falls die angekündigte Lohnerhöhung durchgeführt werden sollte. In diesem Fall müsse auf die ortsübliche Vergütung für solche Beschäftigungen abgestellt werden. Dabei sei nicht fernliegend, auf die einschlägigen Tariflöhne Bezug zu nehmen, da diese vom Gesetzgeber in vielen sozialrechtlichen Normen ausdrücklich zugrunde gelegt würden. Daher könnte auch ein Anspruch auf Erstattung des Lohns für die neu eingestellte Assistenzkraft bestehen.

Ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorlagen, hat das Gericht aber offengelassen. Der begehrten einstweiligen Anordnung stehe nämlich entgegen, dass die Sache nicht eilbedürftig sei. Auf seinem eigens für die Leistungserbringung eingerichteten Budgetkonto habe der Antragsteller noch über ausreichende Rücklagen (zeitweise bis zu 60.000 Euro) verfügt, um seine Arbeitskräfte vorerst weiter bezahlen zu können. Eine Klärung müsse gegebenenfalls im Klageverfahren erfolgen.

Ebenfalls offengelassen hat das LSG, ob der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass die Kosten für die Beschäftigung seiner Schwester als "Budgetassistenz" berücksichtigt werden. Es hat aber betont, dass eine Refinanzierung – entgegen der Auffassung des Leistungsträgers – nicht schon wegen des Verwandtschaftsverhältnisses grundsätzlich ausscheide. Die Beschäftigung naher Angehöriger sei nur für Pflegeleistungen ausgeschlossen, nicht aber für deren Organisation. Insoweit sei die Arbeit zu refinanzieren, wenn sie im konkreten Einzelfall notwendig sei. Ob dies vorliegend der Fall sei, habe im Eilverfahren nicht abschließend geprüft werden können.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.11.2025, L 8 SO 16/25 B ER, rechtskräftig