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11.12.2025

PETA: Nicht als verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation anzuerkennen

Der Verein PETA will als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation nach dem Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) anerkannt werden. Damit ist er bereits vor den Verwaltungsgerichten gescheitert – und jetzt auch vor dem Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Baden-Württemberg.

Die Richter erachteten die Verfassungsbeschwerde teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet.

Das Land Baden-Württemberg eröffnet mit dem TierSchMVG solchen Tierschutzorganisationen, die nach diesem Gesetz anerkannt werden, die Mitwirkung in Verwaltungsverfahren sowie gerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten, auch ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Der Verein PETA ist eine Partnerorganisation der – nach eigenen Angaben – weltweit größten Tierrechtsorganisation. Er hat bundesweit sieben ordentliche Mitglieder, nach eigenen Angaben daneben etwa 22.000 Fördermitglieder ohne Stimmrecht in den Vereinsversammlungen und 130 angestellte Mitarbeiter.

Soweit seine Verfassungsbeschwerde die Auslegung und Anwendung der Anerkennungsvoraussetzung des § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG durch den Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg betrifft, hielt sie der VerfGH für teilweise unzulässig. Ihre Begründung sei insofern nicht substantiiert genug.

Die Verfassungsbeschwerde sei zudem offensichtlich unbegründet, soweit mit ihr die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG geltend gemacht wird, weil diese Regelung nur auf Tierschutzvereine, jedoch nicht auf Tierschutzstiftungen Anwendung findet. Denn eine mögliche Ungleichbehandlung dadurch, dass Tierschutzvereine im Gegensatz zu Tierschutzstiftungen eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung als verbandsklageberechtigte Organisation im Sinne des TierSchMVG erfüllen müssen, hält der VerfGH jedenfalls in Hinblick auf die Existenz der Stiftungsaufsicht einerseits und die Notwendigkeit einer Kontrolle der Erfüllung des Vereinszwecks durch eine potentiell heterogen zusammengesetzte Mitgliedschaft andererseits für gerechtfertigt.

PETA rügt zudem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil der VGH die in der Anerkennungspraxis des zuständigen Ministeriums bestehende Ungleichbehandlung von Tierschutz-Dachorganisationen, bei denen die Voraussetzung des § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG als erfüllt angesehen wird, obwohl sie natürlichen Personen keine ordentliche Mitgliedschaft anbieten, gegenüber sonstigen Tierschutzvereinen, die zur Erfüllung dieser Voraussetzung jedem den Eintritt als ordentliches Mitglied ermöglichen müssen, als gerechtfertigt ansieht. Auch das sieht der VerfGH nicht: Die Rüge sei offensichtlich unbegründet. Denn zur Rechtfertigung führe der VGH aus, dass in Tierschutz-Dachorganisationen letztlich die Mitglieder der Tierschutzorganisationen, die ihrerseits Mitglied in einer Tierschutz-Dachorganisation sind, über ihre Mitgliedschaftsrechte und ihre Vertreter in der Tierschutz-Dachorganisation Einfluss nehmen könnten, sodass auch Tierschutz-Dachorganisationen als plural zusammengesetzte Sachwalter der Allgemeinheit einzuordnen seien. Diese Argumentation sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2025, 1 VB 172/21