30.12.2025
Der Bundesgeschäftsführer des Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) hat keinen Anspruch auf Löschung von zwei Facebook-Gruppen. Das hat das Kammergericht (KG) entschieden.
Der DUH-Bundesgeschäftsführer klagte gegen die Betreiberin von Facebook. In dem Netzwerk haben sich zwei Gruppen gebildet, die sich kritisch mit den Zielen und dem öffentlichen Auftreten des DUH auseinandersetzen. In beiden Gruppen, die jeweils eine fünfstellige Anzahl an Mitgliedern haben, kommt es durch Gruppenmitglieder wiederholt zu öffentlichen Schmähungen und Beleidigungen sowie Mord- und Gewaltandrohungen gegen den Kläger.
Dieser verlangt von der Facebook-Betreiberin die Löschung beider Gruppen. Er ist der Ansicht, die bestehenden Reaktionsmöglichkeiten – der Beklagten einen aus seiner Sicht rechtswidrigen Beitrag zu benennen oder gegen die sich äußernden Gruppenmitglieder einzeln vorzugehen – seien unzureichend.
Die Gerichte sehen dies anders. Das KG bestätigte das Urteil der Vorinstanz, wonach der Kläger keinen Anspruch auf Löschung der beiden Gruppen hat. Ein Löschungsanspruch ergebe sich weder aus dem mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrag noch aus deren Gemeinschaftsstandards. Selbst wenn die Beklagte verpflichtet sein sollte, ihre Gemeinschaftsstandards aktiv durchzusetzen, könne daraus kein Löschungsanspruch hinsichtlich einer ganzen Gruppe hergeleitet werden, hält das KG fest. Denn die Gruppen selbst verstießen hier weder durch ihren Namen, ihre Beschreibung noch ihr Titelbild gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten.
Dass eine Anzahl von Nutzern in den Gruppen rechtswidrige Beiträge veröffentlicht, reiche unter Berücksichtigung der zugunsten der anderen Nutzer bestehenden vertraglichen und durch die Gemeinschaftsstandards beschriebenen Nutzungsrechte für einen Löschungsanspruch gegenüber der ganzen Gruppe nicht aus. Denn eine Löschung der Gruppen durch die Beklagte würde unverhältnismäßig in die Rechte derjenigen Nutzer eingreifen, die keine rechtswidrigen Inhalte veröffentlichen.
Nach Ansicht des KG ergibt sich ein Löschungsanspruch des Klägers auch nicht aus dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht. Die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Möglichkeit, "Gruppen" zu bilden, verletze ihn nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Nach den Gruppenregeln dienten die Gruppen der kritischen Auseinandersetzung mit den Zielen und öffentlichen Forderungen des DUH. In den Gruppen finde auch ein solcher, sachbezogener Diskurs statt. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch schmähende, beleidigende oder bedrohende Inhalte in den Beiträgen werde allein durch den jeweils rechtswidrigen Inhalt der Beiträge begründet und nicht durch die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Möglichkeit, sich in den Gruppen auszutauschen.
Ob das anders zu beurteilen sei, wenn die Gruppen allein das Ziel hätten, die Rechte des Klägers zu verletzen, oder wenn alle oder jedenfalls die Mehrzahl der veröffentlichten Beiträge rechtswidrig die Rechte des Klägers verletzten, ließ das KG offen. Denn die Gruppen seien nicht zu dem Zweck gebildet worden, sich gerade über den Kläger auszutauschen und seine Rechte zu verletzen. Zudem verletze die Mehrzahl der Beiträge dessen Rechte nicht. Überwiegend verhielten sich die Nutzer der Gruppen vielmehr rechtstreu.
Der Kläger sei auch nicht rechtlos gestellt. Ihm stehe es frei, gegen rechtswidrige Beiträge vorzugehen. Die damit verbundenen Belastungen rechtfertigten nach einer Abwägung mit den Rechten der anderen Nutzer jedoch kein anderes Ergebnis.
Kammergericht, Urteil vom 23.12.2025, 10 U 190/23, nicht rechtskräftig