07.01.2026
Kann ein Sponsor von einem anderen Sponsor die Übernahme von Übernachtungskosten von Fußballspielern des gemeinsam gesponserten Vereins verlangen, wenn er davon ausging, der andere Sponsor habe aufgrund seiner überragenden Rolle im Verein und sein Auftreten ihm gegenüber einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen? Nein, sagt das Landgericht (LG) Koblenz.
Die Klägerin ist ein "Partner-Hotel" des Fußballvereins FC C. und Sponsor des FC C. Der Beklagte ist ebenfalls ein Unterstützer und Sponsor des FC C. Zwei Spieler des Vereins übernachteten im Hotel der Klägerin, weil der FC C. für diese noch keine Wohnung gefunden hatte. Fest stand, dass sie selbst nicht für die Hotelkosten aufzukommen sollten.
Die Klägerin stellte die Übernachtungen dem FC C. in Rechnung. Doch der zahlte nicht, sodass die Klägerin den Verein verklagte. Dieser trug vor, den hiesigen Beklagten nicht bevollmächtigt zu haben, die Übernahme der Hotelkosten für die Fußballspieler rechtswirksam zu erklären. Der hiesige Beklagte habe weder eine organschaftliche Vertretungsbefugnis noch eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht besessen. Im Hinblick darauf hat das LG Koblenz die Klage abgewiesen.
Die Klägerin machte sodann geltend, der Beklagte habe als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, sodass er den ihr dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Bei der Buchung der Zimmer, die durch Vermittlung des Beklagten erfolgt seien, habe dieser – seinerzeit eine zwar nicht offizielle, aber "hinter den Kulissen" geschäftsführende Position beim FC C. innehabend – erklärt, dass der FC C. die Übernachtungskosten übernehme. Der Beklagte müsse ihr daher gemäß § 179 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den hieraus entstandenen Schaden ersetzen.
Der Beklagte betont, dass er – wie die Klägerin – Sponsor des FC C sei. In diesem Zusammenhang sei er mit der Klägerin ins Gespräch gekommen. Zu keinem Zeitpunkt sei über eine Vergütung gesprochen worden. Er sei ebenso wie der Vorstand des FC C. davon ausgegangen, dass keine Bezahlung geschuldet werde, weil die Klägerin eben Sponsor des FC C. gewesen und das Zurverfügungstellen von Zimmern als Sponsorleistung angesehen worden sei.
Das LG Koblenz hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus § 179 Absatz 1 BGB. Voraussetzung dieser Vorschrift sei, dass jemand als Vertreter aufgetreten ist. Das setze voraus, dass er zumindest konkludent auf eine bestehende Vertretungsmacht hingewiesen hat. Laut LG genügt es nicht, wenn sich nur aus Tatsachen auf eine solche Vertretungsmacht schließen lässt. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Hotelübernachtungen für den FC C. als Vertreter gebucht hat, nicht erbracht. Sie habe zu den konkreten Buchungen bezüglich der beiden Spieler und den Übernachtungskosten keine Angaben machen können.
Daneben scheitere ein Anspruch auch nach § 179 Absatz 3 BGB. Der Vertreter hafte insoweit nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Selbst wenn jeweils von der Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch den Beklagten hinsichtlich der Zimmerbuchungen vorgenommen worden sein sollte, hätte die Klägerin ohne Weiteres erkennen können, dass es sich bei dem Beklagten nicht um eine offiziell vertretungsberechtigte Person gehandelt hat. Dies bestätige die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin. Dieser habe angegeben an, dass er den Beklagten letztlich von den Sponsorentreffen des FC C. kenne. Hier sei dieser stets als "Fußballgott" dargestellt worden, der alle kenne. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass der Beklagte auch die Buchungen vornehmen dürfe. Die konkreten Geschäftsbeziehungen des Beklagten zum FC C. habe er nicht gekannt und auch nicht gewusst, wer für den Verein tatsächlich verantwortlich sei.
Allein die Tatsache, dass der Beklagte als "Superstar" des Vereins im Rahmen von Sponsorentreffen aufgetreten ist, lässt für das LG aber nicht den Schluss zu, dass er irgendwie vertretungsberechtigt gewesen wäre. Dies gelte umso mehr, als dass das Aufeinandertreffen der Geschäftsführung der Klägerin mit dem Beklagten im Rahmen der Sponsorentreffen erfolgte. Der Beklagte habe ebenfalls zu den Sponsoren des Vereins gehört. Insoweit hätte die Klägerin nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass er hier schon aufgrund seines Status als vermeintlicher "Superstar" des Vereins vertretungsberechtigt sein dürfte, Dass der Beklagte hier aktiv mitgeteilt habe, berechtigt gewesen zu sein, den Verein zu vertreten, habe der Geschäftsführer der Klägerin verneint.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 05.08.2025, 1 O 265/24, rechtskräftig