14.01.2026
Ein Mannheimer Unternehmen stellt – inspiriert durch die in Quadrate untergliederte Mannheimer Innenstadt – Haferriegel her, die quadratisch verpackt sind. Der Schokoladenhersteller Ritter Sport sieht durch das "Monnemer Quadrat" seine Marke verletzt. Seine unter anderem auf Unterlassung gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg.
Das Landgericht (LG) Stuttgart verneinte zunächst eine Verwechslungsgefahr. Diese bestehe schon deshalb nicht, weil eine Tafel Schokolade und ein Müsliriegel keine identischen Produkte seien. Der Durchschnittsverbraucher ordne Schokolade den Süßigkeiten zu, während ein Haferriegel als Energielieferant mit dem "Ruf des Gesunden" begriffen werde. Die Snacks würden im Supermarkt auch nicht an der gleichen Stelle angeboten und enthielten unterschiedliche Hauptzutaten.
Es liege auch keine Zeichenähnlichkeit vor, die zu einer Verwechslungsgefahr führe. Die angegriffene Verpackung unterscheide sich optisch von der der Ritter-Sport-Schokolade. So erscheine die angegriffene Verpackung rein optisch als Rechteck. Sie sei höher beziehungsweise dicker und insgesamt luftiger. Ihre Verschlusslaschen seien breiter. Hinzu komme, dass auch andere Süßwarenprodukte in Quadratform angeboten würden, sodass der Verkehr nicht bei jedem Quadrat an Ritter Sport denke.
Der Unterlassungsanspruch folgt laut LG auch nicht aus Bekanntheitsschutz. Die Benutzung der angegriffenen Verpackung sei nicht geeignet, die Unterscheidungskraft sowie die Wertschätzung der Klagemarke in Deutschland ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Es sei nicht von einer Rufausbeutung auszugehen, da die maßgeblichen Verkehrskreise aus oben genannten Gründen keine gedankliche Verknüpfung zur Marke Ritter Sport herstellen würden. Insoweit hielt es das LG für unbeachtlich, dass das Mannheimer Unternehmen für sein "Monnemer Quadrat" mit dem Slogan "Quadratisch. Kokos. Klar." wirbt. Denn der Slogan sei vom Streitgegenstand nicht umfasst.
Landgericht Stuttgart, Entscheidung vom 13.01.2026, 17 O 192/25, nicht rechtskräftig