20.01.2026
Eine Muslima, die mit Niqab Auto fahren will, bekommt eine neue Chance: Die zuständige Behörde muss noch einmal darüber entscheiden, ob ihr eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist.
Die Frau hatte die Feststellung begehrt, dass sie trotz des Verhüllungsverbots in § 23 Absatz 4 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beim Autofahren einen Niqab tragen darf, ohne hierfür einer behördlichen Ausnahmegenehmigung zu bedürfen. Hilfsweise hat sie beantragt, das Land zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung von dem Verhüllungsverbot zu erteilen. Ihre hierauf gerichtete Klage blieb vor dem VGH ohne Erfolg. Allerdings hat der VGH unabhängig davon, dass der Muslima kein Rechtsanspruch auf die Ausnahmegenehmigung zustehe, das Land wegen Ermessensfehlern in der ablehnenden Behördenentscheidung dazu verpflichtet, über den von ihr gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erneut zu entscheiden.
Die Muslima sieht sich aus religiöser Überzeugung verpflichtet, in der Öffentlichkeit einen Gesichtsschleier zu tragen, der das Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie bedeckt. Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Niqabs im Straßenverkehr lehnte das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe mit Gerichtsbescheid vom 11.07.2023 (12 K 4383/22) ab. Im Berufungsverfahren vor dem VGH machte die Frau geltend, das Verhüllungsverbot sei ein schwerwiegender Eingriff in ihre Religionsfreiheit. Zur Ausübung ihres hauswirtschaftlichen Betriebs und als sechsfache Mutter sei sie zwingend auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen.
Die gegen den Gerichtsbescheid des VG eingelegte Berufung der Muslima hat der VGH überwiegend zurückgewiesen. Das Verbot in § 23 Absatz 4 Satz 1 StVO, das Gesicht so zu verhüllen oder zu verschleiern, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs nicht mehr erkennbar ist, sei verfassungsgemäß. Es solle die Identifizierbarkeit des Fahrzeugführers bei automatisierten Verkehrskontrollen ("Blitzerfotos") sicherstellen. Es diene damit der Sicherheit im Straßenverkehr und dem Schutz von Leib, Leben und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer. Es sei nicht zu beanstanden, dass die StVO diesen Rechtsgütern Vorrang vor der Religionsfreiheit einräume.
Die Muslima habe auch keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot. Das dem Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg zur Entscheidung über den entsprechenden Antrag der Frau eingeräumte Ermessen habe sich auch im Hinblick auf deren Religions- und Berufsfreiheit nicht so verdichtet, dass die Ausnahmegenehmigung zwingend zu erteilen sei. Eine solche Reduzierung des Ermessens könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Führen eines Fahrzeugs aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden könne. Auf solche Gründe könne sich die Gläubige schon deswegen nicht berufen, weil sie bisher ohne Niqab am Straßenverkehr teilgenommen und dabei regelmäßig auch Fahrten unternommen habe, bei denen es keine zwingenden Gründe für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs gegeben habe.
Allerdings müsse das Ministerium über ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung neu entscheiden, weil es das ihm eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe. Es habe die Bedeutung der Religionsfreiheit für die Muslimin nicht hinreichend gewürdigt und unzutreffend darauf abgestellt, dass das Verhüllungsverbot auch die nonverbale Kommunikation im Straßenverkehr sichere. Soweit diese im Straßenverkehr überhaupt erforderlich sei, werde sie durch das Tragen eines Niqabs nicht beeinträchtigt, meint der VGH.
Die Revision hat er nicht zugelassen. Dagegen können die Beteiligten Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 13 S 1456/24, nicht rechtskräftig