20.01.2026
Eine Frau hat keine Ansprüche auf Schmerzensgeld gegen ein Busunternehmen, wenn sie den Ablauf eines Sturzes bei sich schließender Bus-Tür nicht nachvollziehbar darlegen kann. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts (AG) München.
Eine Münchnerin führte einen Prozess anlässlich eines Sturzes beim Einsteigen in einen Linienbus. Sie behauptete, als sie in den Bus eingestiegen sei, habe der Busfahrer die Tür unvermittelt geschlossen. Dadurch sei sie eingeklemmt und anschließend rückwärts auf den Asphalt geschleudert worden. Sie habe hierdurch eine Gehirnerschütterung, eine Prellung am Knie und Schmerzen in der Schulter erlitten.
Die Frau machte gegenüber dem Busunternehmen zunächst außergerichtlich Schmerzensgeldansprüche geltend. Nach Schreiben ihres Rechtsanwalts zahlte das Unternehmen ihr 500 Euro, verweigerte jedoch eine weitergehende Zahlung. Die Frau klagte sodann gegen die Haftpflichtversicherung des Busunternehmens auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 2.500 Euro.
Das AG München wies die Klage ab. Voraussetzung für eine Haftung sei, dass sich eine typische Betriebsgefahr verwirklicht hat oder eine Pflichtverletzung des Busunternehmens beziehungsweise des Fahrers gegeben ist. Dies sah das Gericht vorliegend nicht.
Die Gestürzte sei persönlich angehört worden. Ihre Darstellung habe erhebliche Widersprüche aufgewiesen: In dem Fragebogen für Antragsteller habe sie erklärt, sie sei von der Tür "aus dem Bus herausgeschleudert" worden. In ihrer Anhörung vor Gericht habe sie angegeben, sie habe bereits im Bus gestanden und sei "rückwärts herausgedrückt" worden. Diese abweichenden Angaben ließen keinen schlüssigen Ablauf erkennen. Weitere objektive Beweismittel existieren laut Gericht nicht. Zeugen des unmittelbaren Vorfalls seien nicht benannt. Eine Videoaufzeichnung des Fahrzeugs sei aufgrund des zeitlichen Verzugs der Unfallmeldung nicht verfügbar.
Auch eine Pflichtverletzung im Sinne einer verkehrssicherungspflichtigen Überwachung durch den Busfahrer konnte das AG nicht feststellen. Nach der herrschenden Rechtsprechung sei ein Busfahrer nicht verpflichtet, vor jedem Türschluss zu prüfen, ob alle Fahrgäste sicheren Halt gefunden haben; eine solche Pflicht entstehe nur bei erkennbaren erheblichen Behinderungen des Fahrgastes. Eine solche Situation sei hier nicht dargestellt worden.
Selbst wenn der Klägerin ein Sturzereignis zugestanden werde, fehle der Nachweis dafür, dass dieser Sturz kausal durch den Betrieb des Busses verursacht wurde. Das AG München betont: Es spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Sturz beim Einsteigen in einen Bus auf mangelnde Eigenvorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist, wenn keine außergewöhnlichen Umstände (zum Beispiel technische Defekt oder sichtbare Gefahr) erkennbar sind.
Abschließend merkt das Gericht noch an, dass die Beklagte bereits eine Zahlung in Höhe von 500 Euro an die Klägerin geleistet hat. Selbst wenn sämtliche von der Klägerin behaupteten Ereignisse als wahr unterstellt würden, wäre diese Zahlung bereits ausreichend, um den Schmerzensgeldanspruch abzugelten. Angesichts der nicht festgestellten, aber jedenfalls überwiegenden Mitverantwortung der Klägerin beim Einsteigen – sie sei verpflichtet gewesen, auf ihre eigene Sicherheit zu achten und Haltegriffe zu nutzen – sei die bereits gezahlte Summe von 500 Euro als angemessener Ausgleich einzustufen.
Amtsgericht München, Urteil vom 30.10.2025, 191 C 991/25, rechtskräftig