28.01.2026
Der Kartellsenat des Bundegerichtshof (BGH) hat der Klage eines Patentinhabers wegen Patentverletzung stattgegeben. Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand blieb erfolglos, weil sich bei Würdigung des gesamten Verhaltens der Beklagten ergab, dass sie kein ernsthaftes Interesse an einer Lizenz zeigte.
Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer Patente, die die Codierung von Audiosignalen betreffen. Die durch diese Patente geschützte technische Lehre hat Eingang in Standards für den Betrieb von Mobilfunkgeräten gefunden (standardessenzielle Patente). Die Klägerin erklärte gegenüber der für diese Standards zuständigen Organisation, sie sei bereit, jedem Interessenten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen (FRAND = fair, reasonable and non-discriminatory) zu erteilen. Verhandlungen über den Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen den Parteien blieben erfolglos. Die Klägerin nimmt die Beklagte, die dem Standard entsprechende Mobiltelefone vertrieb, auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte wendet ein, die Klägerin missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung und sei deshalb an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gehindert.
Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich.
Der Rechtsbestand des Patents und das Vorliegen einer Patentverletzung standen laut BGH im Revisionsrechtszug nicht mehr im Streit. Er habe daher im Wesentlichen nur darüber entscheiden müssen, ob die Beklagte mit Erfolg geltend machen kann, die Klägerin handele kartellrechtswidrig, wenn sie die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch nimmt (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU – AEUV).
Im Anschluss an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 16.07.2015, C-170/13 – Huawei/ZTE) und zwei frühere Senatsentscheidungen (BGH, Urteile vom 05.05.2020, KZR 36/17 und vom 24.11.2020, KZR 35/17) hält der BGH daran fest, dass der Inhaber eines standardessenziellen Patents nicht durch Artikel 102 AEUV daran gehindert ist, seine Rechte gerichtlich durchzusetzen, wenn das Verhalten des Gegners erkennen lässt, dass dieser nicht ernsthaft lizenzwillig ist.
Das Verhalten der Beklagten lasse hier eine fehlende Lizenzbereitschaft erkennen. Die Klägerin habe der Beklagten am 25.10.2019 ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags übermittelt. Zugleich habe sie ihr den Abschluss einer Vertraulichkeitsabrede angeboten. Diese sei Voraussetzung dafür, dass die Klägerin Lizenzverträge offenlegen darf, die sie bereits mit anderen Unternehmen geschlossen hat. Die Beklagte habe auf das Lizenzvertragsangebot am 17.03.2020 reagiert, auf das Angebot einer Vertraulichkeitsabrede erst im Juni 2020.
Zu weiteren Lizenzvertragsangeboten der Klägerin vom 06.05.2020 habe die Beklagte am 17.08.2020 Stellung genommen. Zudem habe sie während der sich über mehrere Jahre hinziehenden Vertragsverhandlungen nur eine Sicherheit geleistet, die deutlich unter derjenigen blieb, die sich nach den von ihr selbst unterbreiteten Lizenzvertragsangeboten ergab.
Eine Vorlage an den EuGH sah der BGH nicht veranlasst. Ein nationales Gericht sei von der Vorlagepflicht befreit, wenn die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, die Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.
Nach der Entscheidung Huawei/ZTE sei den besonderen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des konkreten Falls gebührend Rechnung zu tragen. Dies sei unter Anwendung seines nationalen Verfahrensrechts Aufgabe des mitgliedstaatlichen Gerichts im Einzelfall. Danach ist laut BGH ohne vernünftigen Zweifel davon auszugehen, dass das Unionsrecht (Artikel 102 AEUV) keine feste Abfolge von Verfahrensschritten vorgibt, die in jedem Fall strikt zu beachten sind. Auf die Frage, ob eine vom Beklagten zu erbringende Sicherheitsleistung sich der Höhe nach am Lizenzvertragsangebot des Patentinhabers zu orientieren hat, komme es hier nicht an, weil die geleistete Sicherheit deutlich unter dem eigenen Angebot der Beklagten gelegen habe.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2026, KZR 10/25