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23.02.2026

Holznasslagerplatz: Land haftet nicht für Verkehrsunfall

Wenn ein Verkehrsteilnehmer bereits mehrere Jahre immer wieder mit seinem Pkw eine Strecke fährt, an der sich ein vom Land betriebener Holznasslagerplatz mit Sprinkleranlage befindet, so muss er sein Fahrverhalten – vor allem bei Minusgraden – darauf einrichten. Fährt er zu schnell und kommt von der – eisglatten – Straße ab, so haftet das Land dafür nicht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden hat.

Ein Mann verlangte vom Land Hessen nach einem Verkehrsunfall Schmerzensgeld von mindestens 450.000 Euro. Der Unfall ereignete sich im November bei Temperaturen von bis zu minus zwei Grad Celsius auf einer Landesstraße, neben der sich gut sichtbar ein vom Land betriebener Holznasslagerplatz mit Sprinkleranlage befand. Der Mann war nach seiner Behauptung auf einer Glättestelle unmittelbar neben dem diesem Platz mit seinem Pkw von der Straße abgekommen.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Erbinnen des inzwischen verstorbenen Mannes hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Eine für den Unfall ursächliche Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sei nicht feststellbar, so das Gericht. Grundsätzlich müssten Verkehrsteilnehmer Verkehrsflächen so hinnehmen und sich ihnen anpassen, wie sie sich ihnen erkennbar darböten. Mit typischen Gefahrenquellen sei zu rechnen. Auf Landstraßen außerorts müsse nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut oder gewarnt werden. Kennzeichnend für diese Stellen sei eine objektive Gefährlichkeit und ein Überraschungsmoment für den Autofahrer.

Es greife kein so genannter Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine von der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes ausgehende Feuchtigkeit eine solche besonders gefährliche Stelle geschaffen habe und dies unfallursächlich gewesen sei. Denn nach den eigenen Angaben des Verunfallten komme als weitere – naheliegende – Ursache auch ein eigener Fahrfehler in Betracht, nämlich eine den Witterungsverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit. Er habe eingeräumt, mit bis zu 99 km/h auf eisglatter Fahrbahn ins Schleudern geraten zu sein.

Den ihm mangels Anscheinsbeweises obliegenden Vollbeweis, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung Ursache des Unfalls gewesen sei, habe der Verunfallte nicht erbracht, so das OLG: Nach der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass immer wieder bei sonst trockenen Straßenverhältnissen Wasser auf die Straße neben dem Holznasslagerplatz gelangt sei und dort zu Straßenglätte geführt habe. Es sei schon unklar geblieben, wo genau die unfallursächliche Glättestelle gewesen sei. Nach den landgerichtlichen Feststellungen sei der Mann nicht, wie von ihm behauptet, unmittelbar neben dem Holznasslagerplatz ins Schleudern geraten.

Eine verlässliche sachverständige Rekonstruktion des Unfalls sei nicht mehr möglich. Und selbst wenn im Bereich des Holznasslagers immer wieder Glätte entstanden sein sollte, wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht erwiesen, dass dies eine Folge der dortigen Sprinkleranlage gewesen wäre. Zudem wäre eine etwa durch die Sprinkleranlage verursachte Glätte für Kraftfahrer nicht überraschend gewesen, da diese Anlage für einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennbar sei. Hätte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgelegen, stünde nach der Beweisaufnahme jedenfalls nicht fest, dass der Unfall hier gerade hierauf beruhte. Denn der Sachverständige habe neben der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes auch den Verlauf der Landesstraße durch hügeliges und bewaldetes Gebiet in Verbindung mit der feuchtkalten Witterung als mögliche Ursache von Glättestellen in dem fraglichen Bereich zur Unfallzeit benannt.

Schließlich würde, wenn das Land durch Betreiben der Sprinkleranlage eine Verkehrssicherungspflicht verletzt und hierdurch den Unfall (mit-)verursacht hätte, eine deswegen begründete Haftung des Landes gegenüber einem überwiegenden Mitverschulden des verstorbenen Verunfallten zurücktreten. Dieser habe nämlich selbst angegeben, dieselbe Strecke zuvor schon sieben Jahre lang fast täglich gefahren zu sein und die Sprinkleranlage entsprechend lange zu kennen. Damit hätte er sich im Rahmen der gebotenen Eigensorgfalt auf eine von dieser Anlage etwa ausgehende Glättegefahr durch Anpassung seiner Fahrgeschwindigkeit einstellen können und müssen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehrt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.01.2026, 14 U 88/24, nicht rechtskräftig