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23.02.2026

Beamtenbesoldung in NRW: Erneut auf dem Prüfstand

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf seine Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), ob die Regelungen über die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 und 2014 verfassungsgemäß sind, zurückgenommen. Es wird nun erneut prüfen, ob die Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 mit dem so genannten Alimentationsprinzip nach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar war.

Beim VG Düsseldorf sind vier Parallelverfahren zweier Richter (Besoldungsgruppen R 1 und R 2), eines Staatsanwalts (Besoldungsgruppe R 1) und eines Beamten (Besoldungsgruppe B 3) anhängig, die in den Jahren 2013 und 2014 im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen standen. Sie machen mit ihren Klagen geltend, sie seien in diesen Jahren nicht amtsangemessen besoldet worden.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 hatte der Gesetzgeber die Grundgehälter der Beamten und Richter gestaffelt nach Besoldungsgruppen erhöht. Die Grundgehälter für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 wurden entsprechend dem Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhöht. Die Erhöhung für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 blieb hinter dem Tarifabschluss zurück. Für alle anderen Beamten sowie für die Richter und Staatsanwälte war keine Erhöhung vorgesehen.

Mit Urteil vom 01.07.2014 (VerfGH 21/13) entschied der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, dass diese Regelung verfassungswidrig ist. Daraufhin erließ der Landtag ein Änderungsgesetz, das auch für die Besoldungsgruppen ab A 13 sowie die Besoldungsordnungen R und B eine – allerdings gegenüber dem Tarifabschluss geringere – Erhöhung der Grundgehälter vorsah.

Nach Überzeugung des VG war diese Regelung, soweit sie die Besoldungsgruppen der Kläger betrifft, verfassungswidrig. Denn der Landesgesetzgeber sei beim Erlass des Änderungsgesetzes den in der Rechtsprechung des BVerfG entwickelten Begründungspflichten (so genannte zweite Säule des Alimentationsprinzips) nicht ausreichend nachgekommen.

Das VG hat daher die Verfahren mit Beschlüssen vom 29.04.2022 ausgesetzt und das BVerfG zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der besoldungsrechtlichen Regelungen angerufen. Über diesen Antrag auf Normenkontrolle haben die Karlsruher Richter bislang noch nicht entschieden.

Allerdings habe das BVerfG durch Beschluss vom 17.09.2025 (2 BvL 5/18 und andere) seine Rechtsprechung zur Begründung von Besoldungsgesetzen – für die aktuell entscheidende Kammer nicht vorhersehbar – vollumfänglich aufgegeben. Nunmehr seien die Besoldungsgesetze ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob der Gesetzgeber das Gebot der Mindestbesoldung als absolute Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung gewahrt und die Besoldung hinreichend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angepasst hat.

Hierzu bedürfe es umfangreicher Sachverhaltsermittlung, die durch das VG Düsseldorf zu leisten sei. Daher habe dieses seine Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse vom 29.04.2022 aufgehoben und die Anträge auf Normenkontrolle zurückgenommen. Es müsse sich nunmehr erneut die Überzeugung bilden, ob die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte in den Jahren 2013 und 2014 den Anforderungen der Verfassung genügt hat. Hierbei sei es möglich, dass eine erneute Vorlage an ein BVerfG erforderlich wird, betont das VG.

Der weitere Fortgang der Verfahren ist nach Angaben des Gerichts nicht nur für die Kläger der vorliegenden Verfahren, sondern auch für die Beamten, Richter und Staatsanwälte relevant, die in großer Zahl gegen die Besoldung der Jahre 2013 und 2014 Widersprüche eingelegt haben, über die das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen – mit Rücksicht auf anhängige Gerichtsverfahren – noch nicht entschieden hat. Beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen seien weitere Parallelverfahren anhängig.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende der VG-Kammer betont, dass das Gericht eine zügige Entscheidung anstrebt. Dafür sei es auf die Übermittlung von Daten durch das Land Nordrhein-Westfalen angewiesen. Das Land habe diese Daten, die das VG im Dezember 2025 angefordert hatte, bislang nicht vorgelegt. Das Gericht habe dem Land daher jetzt aufgegeben, die Informationen im Rahmen des Möglichen bis Ende März 2026 zu übermitteln.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 20.02.2026, 26 K 279/14, 26 K 2275/14, 26 K 6317/14 und 26 K 258/15