27.02.2026
Wer in einem anderen Mitgliedstaat der EU vergeblich um Asyl nachgesucht hat, kann in Deutschland einen Zweitantrag stellen. Doch wann genau ist ein zweites Asylgesuch als Zweitantrag einzuordnen? Darüber hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Irakische Staatsangehörige hatten in Finnland erfolglos um Gewährung internationalen Schutzes nachgesucht. Vor Eintritt der Bestandskraft des jeweiligen Ablehnungsbescheids der finnischen Behörde hatten sie jeweils im Bundesgebiet einen weiteren Asylantrag gestellt. Nach zwischenzeitlichem Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese Anträge als unzulässig ab.
Die Schutzsuchenden klagten, hatten damit aber letztlich keinen Erfolg. Das BVerwG hat jeweils das Vorliegen eines Zweitantrags verneint. Dabei hat es die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19.12.2024, C-123/23 und C-202/23) zugrunde gelegt.
§ 71a Absatz 1 Asylgesetz (AsylG) erfasse im Einklang mit Unionsrecht auch den Fall eines weiteren Asylantrags, der nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat im Bundesgebiet gestellt wird (Zweitantrag). Der unionsrechtliche Begriff der Stellung des Antrags entspreche im nationalen Recht dem Asylersuchen im Sinne des § 13 Absatz 1 AsylG.
Die Einstufung eines Asylantrags als Zweitantrag im Sinne von § 71a Absatz 1 AsylG setzt laut BVerwG voraus, dass der zuvor gestellte Antrag auf internationalen Schutz durch eine in Bestandskraft erwachsene behördliche Entscheidung des anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde. Wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen oder das Verfahren nicht weiter betrieben hat, müsse dieses eingestellt worden und eine zu gewährende Frist für dessen Wiedereröffnung oder eine neuerliche Antragstellung abgelaufen sein.
Wie das BVerwG weiter ausführt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als Zweitantrag im Sinne des § 71a Absatz 1 AsylG das Datum der Stellung des Antrags. Der Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland sei nicht entscheidend. Ein von einem Antragsteller vor Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung beziehungsweise vor Ablauf der Wiederaufnahmefrist gestellter Antrag sei kein Zweitantrag und werde auch nach einem Übergang der Zuständigkeit nicht zu einem solchen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 28.01.2026, BVerwG 1 C 7.25 und BVerwG 1 C 9.25