Zurück

02.03.2026

Privater Streaming-Anbieter: Darf ARD-Mediathek nicht "kopieren"

Ein privater Streaming-Anbieter darf die ARD-Mediathek nicht ohne Erlaubnis kopieren, auch nicht per Verlinkung. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. Das OLG bestätigte damit ein Verbot des Landgerichts (LG) Köln und verschärfte es noch.

Der Streit begann Anfang 2025. Das beklagte Portal hatte begonnen, Inhalte der ARD-Mediathek anzubieten – obwohl Kooperationsverhandlungen mit der ARD zuvor gescheitert waren. Der Betreiber meinte, öffentlich-rechtliche Inhalte dürfe er ohne Zustimmung der Sender nutzen. Die ARD sah dagegen mehrere Rechtsverletzungen und zog vor das LG Köln. Die Richter erließen dann auch eine einstweilige Verfügung, weil die ARD-Mediathek als urheberrechtlich geschützte Datenbank anzusehen sei; zudem habe der Anbieter Markenrechte der ARD verletzt.

Beide Seiten legten Berufung ein. Das Streaming-Portal argumentierte, das bloße Einbetten von Videos per Link – so genanntes Embedding – sei urheberrechtlich erlaubt und die Verwendung der Marken nötig, um die Inhalte zu kennzeichnen. Die ARD hielt dagegen: Der Medienstaatsvertrag verbiete es privaten Anbietern ausdrücklich, Inhalte öffentlich-rechtlicher Mediatheken selbst zu vermarkten.

Das OLG Köln hat die Entscheidung des LG bestätigt und das Verhalten des Streaming-Portals darüber hinaus als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts sowie als Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag. Auch eine gebührenfinanzierte Anstalt stehe im Wettbewerb zu privaten Anbietern und dürfe ihre Investitionen schützen – selbst wenn sie ihre Mediathek der Allgemeinheit kostenlos anbiete. Das Recht zur Verlinkung decke es nicht ab, die gesamte Mediathek zu übernehmen, um das eigene Angebot zu verbreitern. Wer Aussehen und Inhalt der ARD-Mediathek weitgehend nachahme, täusche die Nutzer außerdem über die Herkunft des Angebots – das verbiete das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Auch die Verwendung der ARD-Marken sei unzulässig gewesen, denn es bestehe Verwechslungsgefahr.

Die Entscheidung ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof hiergegen ist nicht mehr möglich.

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom 27.02.2026, 6 U 75/25, unanfechtbar