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18.03.2026

Trotz Verschattung einer Photovoltaikanlage: Waldkiefer darf nicht gefällt werden

Obwohl sie eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach verschattet, darf eine circa 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefällt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.

Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Vor dem Haus steht eine circa 50 Jahre alte Waldkiefer mit einem Stammumfang von mehr als zwei Metern. Auf dem Dach seines Hauses hat der Mann eine Photovoltaikanlage installiert. Er beantragte beim Bezirksamt die Erteilung einer Fällgenehmigung, da der Baum die Photovoltaikanlage auf dem Dach erheblich verschatte. Das Amt lehnte den Antrag ab.

Der Grundstückseigentümer rief das VG Berlin an, hatte aber auch hier keinen Erfolg. Die Waldkiefer auf dem Grundstück gehöre nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen. Das Bezirksamt habe die Fällgenehmigung zu Recht versagt, so das Gericht. Die Fällung sei nicht ausnahmsweise zu erlauben. Zwar messe der Gesetzgeber dem Ausbau erneuerbarer Energien erhebliche Bedeutung bei. Er räume ihm aber jedenfalls in Fällen, in denen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüberstehen, keinen grundsätzlichen Vorrang ein. Der Naturschutz sei ebenso wie der Klimaschutz im Grundgesetz als Staatszielbestimmung vorgesehen.

Im konkreten Fall sei das öffentliche Interesse an dem Erhalt der Waldkiefer höher zu gewichten als das Interesse des Grundstückseigentümers an einer verschattungsfreien Nutzung seiner Photovoltaikanlage. Der Baum sei vital und verkehrssicher, weise nur geringe Schäden auf und habe eine zu erwartende Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren. Demgegenüber entspreche die aus der Verschattung folgende Minderleistung der Photovoltaikanlage höchstens dem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts.

Dass sich für den Grundstückseigentümer die wirtschaftliche Rentabilität seiner Anlage verringere, sei nicht in die Abwägung einzustellen. Denn hierbei handele es sich um keinen öffentlichen Belang.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17.03.2026, VG 24 K 46/24, nicht rechtskräftig