15.04.2026
Bietet ein Unternehmen als Leistung an, bei gegen die Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen, "den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden", unterfällt dies dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Verfügt das Unternehmen nicht über die erforderliche Erlaubnis nach diesem Gesetz, darf eine Anwaltskanzlei weiter behaupten, dass insoweit eine nicht ausführbare Leistung angeboten wird. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.
Ein Unternehmen bietet Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign an. Sie nimmt eine Anwaltskanzlei auf Unterlassung von drei Äußerungen in Anspruch. Diese sind Bestandteil eines Beitrags der Kanzlei auf ihrer Homepage über das Unternehmen, der sich kritisch mit dem Geschäftsgebaren des Unternehmens befasst.
Das Landgericht (LG) verurteilte die Kanzlei, die Behauptung zu unterlassen, dass das Unternehmen "oftmals eine nicht ausführbare Leistung" anbietet. Das OLG hat das Urteil insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen.
Es handele sich um eine Tatsachenäußerung, begründet das Berufungsgericht seine Entscheidung. Die Tatsachenäußerung beinhalte die Behauptung, dass die Klägerin Leistungen verspreche, die sie mangels Ausführbarkeit nicht umsetzen könne. Diese Äußerung greife zwar in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des betroffenen Unternehmens ein. Sie sei jedoch nicht unwahr.
Das Unternehmen bewerbe nämlich im Zusammenhang mit dem von ihm angebotenen "Reputationsmanagement" unter anderem seine Leistung, bei Google-Bewertungen, die gegen die Richtlinien verstießen, "den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie bei Google zu melden und zu beanstanden". Dies stelle eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem RDG dar.
Rechtsdienstleistung sei jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordere. Eine solche Prüfung sei bei der Löschung negativer Bewertungen im Einzelfall erforderlich. Dies beziehe sich sowohl auf die Frage, ob Schritte eingeleitet werden müssten als auch, wenn ja, welche Schritte. Das Unternehmen habe nicht vorgetragen, über eine Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2026, 16 U 2/25