23.04.2026
Ärgerlich: Weil der Hochzeitsausstatter nicht rechtzeitig lieferte, musste ein vor der Hochzeit stattfindendes Fotoshooting ohne die Eheringe stattfinden. Zudem bekommt das Paar das Geld für die Ringe nicht zurück. Denn es konnte nicht beweisen, die Ringe für den früheren Zeitpunkt bestellt zu haben.
Die Hochzeit war für den 25.05.2025 geplant. Rund einen Monat zuvor, am 14.04.2025, suchten die Verlobten ein Geschäft für Hochzeitsausstattung aus, um die Eheringe zu bestellen. Bezahlt wurde auch gleich. Die Braut ging davon aus, dass eine Lieferfrist von 14 Tagen versprochen worden sei – ansonsten hätte sie sich anderswo nach Eheringen umgesehen. Denn: Es kam ihr darauf an, die Ringe bereits vor der Hochzeit für einen Fototermin am 02.05.2025 nutzen zu können. Zudem wollte sie die Möglichkeit haben, den Ring wegen bekannter Probleme mit einem Finger gegebenenfalls vor der Hochzeit nochmals anpassen zu können.
Doch das klappte nicht: Am 05.05.2025 teilte der Ausstatter ihr auf Nachfrage mit, dass die Ringe am 16.05.2025 eintreffen werden. Die Käuferin verlangte eine Lieferung bis spätestens 09.05.2025. Als die Ringe zu diesem Datum noch nicht fertiggestellt waren, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag und kümmerte sich anderweitig um Ringe. Die bereits für den nicht gelieferten Schmuck gezahlten 2.230 Euro verlangte sie vom Hochzeitausstatter zurück.
Doch dieser weigerte sich und erhob auf die Klage der Käuferin Widerklage auf Abnahme der Ringe. Mit Erfolg: Das Amtsgericht München verpflichtete die Brautleute dazu, die Ringe abzunehmen. Ihr Pech: Sie konnten nicht nachweisen, vereinbart zu haben, dass die Ringe bereits zum 28.04.2025 geliefert werden sollten. Denn der Verkäufer behauptete, dass eine Lieferfrist von vier Wochen der Normalfall sei und er es sich notiere, wenn Abweichendes vereinbart werde. Dem Gericht war es nicht möglich, zu klären, wer die Wahrheit gesagt hat und wer nicht. Es habe ein non-liquet bestanden. Die Folge: es war nach Beweislastgesichtspunkten zu entscheiden. Die Frau hätte nachweisen müssen, dass als Lieferzeitpunkt der 28.04.2025 vereinbart war. Dies habe sie nicht gekonnt. Daher habe es die Klage abweisen müssen, so das Gericht.
Amtsgericht München, Urteil vom 10.02.2026, 173 C 9005/25, nicht rechtskräftig