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24.04.2026

Stadion-Tickets teurer weiterverkaufen: Vertriebsgesellschaft kann Riegel vorschieben

Ein Event-Unternehmen, das Eintrittskarten für Sport- oder Kulturveranstaltungen im Stadion "Deutsche Bank Park" in Frankfurt am Main zum Zweck des kommerziellen Weiterverkaufs bestellt, verstößt gegen die Bedingungen der Vertriebsgesellschaft. Tickets, die über solchen unlauteren Schleichbezug gekauft wurden, müssen nicht ausgeliefert werden, stellt das Landgericht (LG) Frankfurt am Main klar. Ein bereits gezahlter Kaufpreis sei nicht zurückzuzahlen.

Die Business Seats und Logen bei Veranstaltungen oder Sportereignissen im Stadion "Deutsche Bank Park" werden – etwa auch bei Fußballspielen von Eintracht Frankfurt – allein durch eine Gesellschaft vertrieben. Tickets für Endkunden können nur über ihre Verkaufsstellen und ihre Website erworben werden. Gewerbliche Ticketverkäufer beliefert sie nicht.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Vertriebsgesellschaft wird ein kommerzieller Weiterverkauf unter anderem im Internet oder zu einem höheren als dem ursprünglichen Preis untersagt. Gekaufte Tagestickets dürfen nicht in größerer Anzahl weitergegeben werden. Bei einem Verstoß können die Karten gesperrt werden und müssen nicht an den Kunden ausgeliefert werden.

Eine Event-Agentur, die über ihre Internetseite und eBay Eintrittskarten für Veranstaltungen anbietet, störte sich daran nicht: Sie bestellte bei der Vertriebsgesellschaft in elf Einzelbestellungen diverse Tickets für rund 25.000 Euro. Das Event-Unternehmen zahlte den Kaufpreis und bot die Karten online zum Kauf an. Die Vertriebsgesellschaft verweigerte die Auslieferung der Karten und zahlte auch den Kaufpreis nicht zurück.

Die daraufhin erhobene Klage der Event-Agentur auf Rückzahlung der rund 25.000 Euro hat die Wettbewerbskammer des LG Frankfurt am Main abgewiesen und auf eine Widerklage der Vertriebsgesellschaft entschieden, dass die Agentur gewerbliche Ticketverkäufe künftig unterlassen muss. Die Richterinnen und Richter stellten fest, dass die Vertriebsgesellschaft gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Vertriebsgesellschaft verstoßen und einen unlauteren Schleichbezug begangen hat.

Die Bedingungen der Vertriebsgesellschaft seien wirksam. Der Kunde werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt. "Der Umstand, dass Veranstalter von Fußballspielen die Übertragbarkeit von Eintrittskarten für die von ihnen ausgerichteten Spiele insbesondere zwecks Bekämpfung des Schwarzhandels einschränken wollen, ist seit langer Zeit Gegenstand der öffentlichen Diskussion", so die Kammer. Bei einer Abwägung überwiege das Interesse an einem Verbot der kommerziellen Ticketweitergabe. Die Vertriebsgesellschaft habe ein schützenswertes Interesse an der Beschränkung der Weitergabe von Besuchsrechten und zwar sowohl aus Sicherheitsgründen im Stadion als auch zur Aufrechterhaltung des sozialen Preisgefüges, befand das Gericht. Im Fall von Krankheit oder sonstiger Verhinderung könne der Ticketerwerber seine Karte über die Zweitmarktplattform der beklagten Vertriebsgesellschaft aber legal weiterverkaufen.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.04.2026, 2-06 O 298/25, nicht rechtskräftig