Zurück

05.05.2026

Festival "Hai in den Mai": Musste nicht genehmigt werden

Seit fast 30 Jahren fand in der nordrhein-westfälischen Gemeinde Stemwede alljährlich das Festival "Hai in den Mai" statt. Dieses Jahr aber musste die Veranstalterin es absagen. Denn sie hatte sich nicht rechtzeitig um eine naturschutzrechtliche Befreiung gekümmert.

Eigentlich hatte das Elektro-Festival vom 30.04.2026 bis 04.05.2026 stattfinden sollen. Doch die Gemeinde Stemwede versagte die Genehmigung. Die Veranstalterin begehrte zwar Eilrechtsschutz, blieb hiermit aber in erster und zweiter Instanz erfolglos.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hielt am 30.04.2026 fest, dass die Durchführung des Festivals gegen Verbote der Landschaftsschutzverordnung verstoßen würde. Eine naturschutzrechtliche Befreiung von diesen Verboten habe das zuständige Kreisumweltamt am 23.04.2026 abgelehnt.

Die Veranstalterin habe von der ihr seit Tagen – auch öffentlich – aufgezeigten Gelegenheit, die für eine rechtmäßige Veranstaltungsdurchführung erforderliche Befreiung im Wege des Eilrechtsschutzes gegenüber dem hierfür zuständigen Kreis Minden-Lübbecke zu erstreiten, keinen Gebrauch gemacht. Sie hätte die landschaftsschutzrechtliche Befreiung bis zum Beginn des Festivals erlangen müssen, um das Festival genehmigt zu bekommen. Das habe sie auch wissen müssen, selbst wenn die erforderlichen Befreiungen in der Vergangenheit stets erteilt worden seien. Die Befreiungsvoraussetzungen seien alljährlich zu beurteilen – auch angesichts wechselnder Veranstaltungsflächen, so das OVG.

Ungeachtet dessen habe die Veranstalterin auch eigenständig tragende Versagungsgründe in der ablehnenden Entscheidung des Kreisumweltamts vom 23.04.2026 nicht entkräftet. Das Amt habe ihr entgegengehalten, dass die Nutzung des Geländes in den vergangenen Jahren erheblich über den ursprünglich zugrunde gelegten Umfang hinaus ausgeweitet worden sei. Bauliche Anlagen seien ohne die erforderlichen Genehmigungen errichtet und die Nutzung der Flächen erheblich und dauerhaft intensiviert worden. Wiederholt seien Verstöße gegen Nebenbestimmungen und naturschutzrechtliche Vorgaben festgestellt worden, etwa im Hinblick auf Lichtemissionen, Flächennutzung und Besucherlenkung. Dadurch bestünden insgesamt Zweifel an der Zuverlässigkeit der Veranstalterin hinsichtlich der Einhaltung künftiger Auflagen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2026, 4 B 450/26, unanfechtbar