06.05.2026
Der Ausschluss einer Polizeikommissarin aus Beförderungsauswahlverfahren beim Polizeipräsidium Düsseldorf ist rechtmäßig, weil gegen diese ein Disziplinarverfahren wegen des begründeten Verdachts anhängig ist, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich nur hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren entschieden.
Die Eilanträge der beim Polizeipräsidium Düsseldorf tätigen Antragstellerin waren darauf gerichtet, die Beförderungen von Kolleginnen und Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 zu verhindern, um an deren Stelle selbst befördert zu werden. In dem gegen sie geführten Disziplinarverfahren wird der Antragstellerin vorgeworfen, gegenüber Kollegen erklärt zu haben, eine Änderung ihres Geschlechtseintrags nur deshalb zu beabsichtigen beziehungsweise vorgenommen zu haben, um ihre Chancen auf eine baldige Beförderung zu verbessern; die Umstände begründeten den Verdacht eines Verstoßes gegen die dienstliche Wohlverhaltenspflicht.
Das Polizeipräsidium Düsseldorf bezog die Antragstellerin wegen des Disziplinarverfahrens in die Beförderungsauswahl nicht ein. Die hiergegen gerichteten Eilanträge hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgelehnt. Die dagegen jeweils erhobenen Beschwerden hatten beim OVG keinen Erfolg.
Der Dienstherr sei grundsätzlich berechtigt, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung bei einer möglichen Beförderung unberücksichtigt zu lassen, erläutert das OVG seine Entscheidung. Anders liege es, wenn es offensichtlich keinen Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben hat, das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet worden oder bereits erkennbar sei, dass es einzustellen ist.
Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin lasse nicht erkennen, dass eine dieser Ausnahmen vorliegt. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, dass es trotz ihrer unbestrittenen Äußerungen an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht eines Dienstvergehens fehlt. Die der Antragstellerin zur Last gelegte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht könne sich sowohl aus unrichtigen Angaben gegenüber dem Standesamt – mit dem Ziel einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag – als auch aus Äußerungen hierüber gegenüber Kollegen wegen einer dadurch verursachten Störung des Betriebsfriedens ergeben.
Die bloße Behauptung der Antragstellerin, die ihr vorgehaltenen Äußerungen seien scherzhaft gemeint beziehungsweise eine Notlüge gewesen, lässt für das OVG den Verdacht einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag nicht entfallen. Es liege auf der Hand, dass es sich dabei auch um eine bloße Schutzbehauptung handeln kann.
Aus der Beschwerdebegründung der Antragstellerin ergebe sich auch nicht, dass ihre Äußerungen Gegenstand vertraulicher Gespräche gewesen wären und deshalb einem Verwertungsverbot unterlägen. Vielmehr habe sie sich bei mehreren Gelegenheiten und gegenüber unterschiedlichen Gesprächspartnern entsprechend geäußert; dabei habe sie auch mit Blick auf die Bedeutung ihrer Angaben für das berufliche Fortkommen ihrer Kollegen nicht davon ausgehen können, dass diese sie nicht weitertragen würden.
Das Polizeipräsidium Düsseldorf war laut OVG nicht gehalten, die erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe in Bezug auf ihren Schweregrad vorgreifend zu bewerten und eine Einschätzung über den Ausgang des Disziplinarverfahrens vorzunehmen, um die Antragstellerin von den Auswahlverfahren auszuschließen. Dies sei vielmehr dem Disziplinarverfahren vorbehalten.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 05.05.2026, 6 B 234/26, 6 B 235//26 und 6 B 236/26, unanfechtbar