11.05.2026
Die Stadt Frankfurt am Main hat die Schulassistenz für Diplomatenkind abgelehnt. Das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main hat die Ablehnung als rechtmäßig bestätigt: Für eine solche Sozialleistungen sei bei Diplomaten und ihren Angehörigen der Entsendestaat zuständig.
Ein neunjähriges Mädchen, das Staatsangehörige eines Drittstaates ist, besucht die 1. Klasse einer Grundschule in Frankfurt am Main. Es leidet an einer schweren neurologischen Erkrankung mit Halbseitenlähmung und dadurch bedingten motorischen, kognitiven und sprachlichen Einschränkungen. Um überhaupt am Unterricht und am sozialen Leben in der Schule teilnehmen zu können, benötigt das Kind Unterstützung.
Sein Vater ist als Diplomat nach Deutschland entsandt und arbeitet in der Botschaft. Beim zuständigen Jugend- und Sozialamt beantragte er für seine Tochter Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung, die derzeit durch eine Bekannte der Eltern sichergestellt wird. Die Stadt lehnte aufgrund des Diplomatenstatus` des Vaters Eingliederungsleistungen ab.
Die Tochter klagte auf Übernahme der Schulbegleitung durch die Stadt, da jedes Kind das Recht auf Bildung und Chancengleichheit habe, unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliege und unter welchen Umständen es sich im Inland aufhalte.
Das SG hat die Klage abgewiesen. Nicht ihre Behinderung, sondern ihr Status` als Familienangehörige eines Diplomaten, die in seinem Haushalt lebt, sei entscheidend für den Ausschluss von Leistungen durch öffentliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland. Die Alimentation der Diplomaten obliege dem Entsendestaat.
Aus dem seit 2020 im Sozialgesetzbuch (SGB) IX geregelten Recht der Eingliederungshilfe ergebe sich kein Anspruch. Zwar sei die Eingliederungshilfe mit dem Bundesteilhabegesetz aus dem SGB XII herausgelöst und neu strukturiert worden. Nach Auffassung des Gerichts dient die "neue" Eingliederungshilfe auch weiterhin dazu, konkrete Teilhabebedarfe behinderter Menschen zu decken und eine der Menschenwürde entsprechende Lebensführung zu ermöglichen. Daraus folge aber gerade nicht, dass der Leistungsausschluss für Diplomatenfamilien entfalle. Denn die Eingliederungshilfe bleibe weiterhin eine steuerfinanzierte und gegenüber anderen Leistungen weitgehend nachrangige Hilfe.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Schulpflicht nach dem Hessischen Schulgesetz, so das Sozialgericht weiter. Die Klägerin sei schon deshalb nicht schulpflichtig, weil sie weder den erforderlichen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. An diesen tatsächlichen Bindungen an das Bundesgebiet fehle es dem Kind aus einer Diplomatenfamilie.
Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes sieht das SG nicht. Denn das Mädchen werde im Unterschied zu Kindern mit Behinderungen, die eine Schulbegleitung erhielten, nicht aufgrund ihrer Behinderung von den Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen, sondern wegen ihres Diplomatenstatus`. Schließlich hat das SG eine Diskriminierung nach der UN-Behindertenrechtskonvention verneint. Denn auch insoweit knüpfe der Ausschluss nicht an die Behinderung des Kindes an, sondern an den Diplomatenstatus.
Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.03.2026, S 27 SO 139/25, nicht rechtskräftig