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12.05.2026

Gutschrift für defekten Kühlschrank: Nur bei Herausgabe des Geräts

Muss der defekte, alte Kühlschrank zurückgegeben werden, wenn aus Kulanz ein Rabatt für einen neuen Kühlschrank gewährt wird? Das bejaht das Amtsgericht (AG) München, nachdem es die zugrunde liegende Vereinbarung in Augenschein genommen hat.

Ärgerlich für ein Ehepaar aus München: Sein Kühlschrank ging kurz nach Ende der Gewährleistung kaputt. Der Verkäufer (eine Elektromarkt-Kette) kam den Käufern entgegen. Er versprach 477 Euro Rabatt beim Kauf eines neuen Kühlschranks.

Das Paar ließ sich darauf ein, verweigerte bei Lieferung des neuen Geräts aber die Herausgabe des alten. Der Elektromarkt verlangte daraufhin die Zahlung der 477 Euro. Die Gutschrift greife nicht, wenn das defekte Gerät behalten werde.

Das AG München teilt diese Ansicht. Es verweist auf ein mit "Barverkauf/Anzahlung" überschriebenes Dokument, das auch den Eheleuten übergeben worden sei. Hier sei zwei Mal von "Austausch" die Rede.

Auch hätten die Eheleute nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgehen können, das teildefekte Gerät behalten zu dürfen. Der Käufer eines mangelhaften Kühlschranks dürfe üblicherweise nicht davon ausgehen, dass er nach Abhilfe seiner Mangelbeschwerden zwei Kühlschränke behalten dürfe. Dass der Verkäufer die Käufer bei einer Kulanzlösung besserstellen wolle, sei nicht zu erwarten. Das Ehepaar könne auch nicht davon ausgehen, dass der Hersteller an der Rückgabe des defekten Geräts kein Interesse habe. Denn der Kühlschrank habe zum Teil noch funktioniert. Das sei auch der Grund dafür gewesen, dass das Paar ihn habe behalten wollen, wie ein Zeuge ausgesagt habe.

Amtsgericht München, Urteil vom 06.06.2025, 172 C 24940/24, rechtskräftig