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28.05.2026

Haspa-Schließfachverfahren: Doch kein weiterer Schadensersatzanspruch gegen die Bank

Nachdem einem Einbruch in den Tresorraum einer Bankfiliale der Hamburger Sparkasse AG (Haspa) hat ein Bankkunde keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz wegen das in seinem Schließfach deponierten, entwendeten Geldes. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden. Es weicht damit von der Entscheidung der Vorinstanz ab.

Ein Mann hatte einen Schließfachvertrag mit der Haspa abgeschlossen und nach seinen Angaben dort Bargeld in Höhe von 150.000 Euro deponiert. Einige Monate später brachen unbekannt gebliebene Täter in der betreffenden Haspa-Filiale ein. Diesen gelang es, sich mittels eines Kernbohrers von den schräg über der Filiale belegenen, zu jenem Zeitpunkt leerstehenden Praxisräumen Zutritt zum Tresorraum zu verschaffen. Die Täter brachen circa 650 der über 1.200 Schließfächer auf und stahlen die darin befindlichen Wertsachen.

Im Tresorraum war zum Tatzeitpunkt ein Bewegungsmelder installiert, der aber während des Einbruchs keinen Alarm auslöste. Die späteren polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass dieser manipuliert worden war. Bereits im Oktober 2020 war es zudem in einer Filiale der Haspa in Hamburg-Altona zu einem ähnlichen Einbruchsversuch mittels eines Kernbohrers und der Manipulation von Bewegungsmeldern gekommen.

Außergerichtlich zahlte die Haspa ihrem Kunden 40.000 Euro. Auf diesen Betrag hatte die Haspa ihre Haftung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) beschränkt. Weitere Zahlungen lehnte sie ab. Der Mann trat seine Ansprüche gegen die Haspa an die spätere Klägerin ab.

Diese hatte mit ihrer Klage vor dem Landgericht (LG) Hamburg zunächst ganz überwiegend Erfolg: 110.000 Euro sollte die Haspa ihr zahlen, zuzüglich Verzugszinsen. Das LG ging davon aus, dass der Klägerin aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch gegen die Haspa wegen Verletzung ihrer Pflicht zur tresormäßigen Sicherung zustehe. Die Haspa legte gegen das Urteil Berufung ein.

Mit Erfolg: Das OLG hat das Urteil des LG abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe gegen die Haspa kein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht zu. Die Haspa habe keine Pflichten aus dem zwischen ihr und ihrem Kunden bestehenden Schließfachmietvertrag verletzt.

Ihr könne bereits objektiv keine Verletzung der dynamischen Pflicht zur tresormäßigen Sicherung vorgeworfen werden, weil sie weder gegen einschlägige DIN- oder VdS-Richtlinien noch gegen branchenübliche Standards verstoßen habe. Die jeweils lediglich für einzelne Elemente einer Schließfachanlage existierenden Vorschriften seien vorliegend eingehalten worden. Insbesondere sei der verbaute Bewegungsmelder laut dem gerichtlich bestellten Sachverständigen im Zeitpunkt des Einbruchs in der Norderstedter Filiale das beste am Markt verfügbare Modell mit dem besten Schutzniveau gewesen und habe dem höchsten verfügbaren VdS-Standard entsprochen.

Es habe zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Ex-ante-Zeitpunkt keine Hinweise darauf gegeben, dass dieser Bewegungsmelder hätte manipuliert werden können. Den Experten der Kriminalpolizei sei es ebenfalls erst nach monatelanger Ermittlungsarbeit gelungen, festzustellen, wie überhaupt eine Manipulation des Melders möglich gewesen sei. Ebenso wenig liege ein Verstoß der Haspa gegen branchenübliche Standards vor, da es solche zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gebe.

Die Haspa habe auch nicht gegen ihre dynamische Pflicht zur tresormäßigen Sicherung im konkreten Einzelfall verstoßen. Maßstab hiernach sei, dass die Schließfachanlage nach dem anerkannten – also sich fortentwickelnden und damit letzten – Stand der Technik ausgestattet sein müsse. Dabei müsse der anerkannte Stand der Technik nicht vor jeder erdenklichen Gefahr, sondern nach Auffassung des Senats lediglich vor den im konkreten Einzelfall üblicherweise zu erwartenden Gefahren schützen. Daraus folge, dass die Haspa ihre Sorgfaltspflichten vorliegend nicht bereits dadurch verletzt habe, dass sie nicht das optimale oder auch nur das aus Kundensicht wünschenswerte Schutzniveau verwirklicht habe.

Eine Sorgfaltspflichtverletzung läge laut OLG erst dann vor, wenn die Haspa nicht das erforderliche Schutzniveau beachtet hätte. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Diesbezüglich sei die Klägerin nämlich nicht der Nachweis gelungen, dass es die Haspa insbesondere unterlassen habe, aus dem Einbruchsversuch in Altona die richtigen Konsequenzen gezogen zu haben. Der unstreitig hiernach in der Filiale in Norderstedt verbaute Bewegungsmelder sei nach den Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen der beste seinerzeit am Markt verfügbare gewesen und hätte den Einbruch, wäre der Melder nicht manipuliert worden, auch detektiert. Es sei seinerzeit auch nicht bekannt gewesen, dass diese Art von Bewegungsmelder bereits einmal manipuliert worden wäre. Daneben seien auch keine weiteren Schutzmaßnahmen, insbesondere keine Flächenüberwachung der Tresorwände erforderlich gewesen. Denn die örtlichen Gegebenheiten, die Bauweise der Filiale und des Tresorraums ließen es aus der gebotenen ex ante-Perspektive als extrem unwahrscheinlich erscheinen, dass ein Einbruch in der Weise erfolgen würde, wie er hier stattgefundenen habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann die Klägerseite eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 27.05.2026, 13 U 95/23, nicht rechtskräftig