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03.07.2026

Dooring mit Wohnmobil: Anscheinsbeweis streitet gegen Aussteigenden

Ein Wohnmobil fährt gegen eine Autotür, die dabei deformiert wird. Pech für den Aussteigenden: Ein Anscheinsbeweis streitet gegen ihn und ein zu schnelles Fahren des Wohnmobils war nicht feststellbar. Daher entschied das Landgericht (LG) Lübeck, dass er keinen Schadensersatz bekommt.

Ein Autofahrer parkt am Straßenrand und öffnet die Fahrertür. Ein Wohnmobil fährt vorbei und reißt die Tür mit. Der Autofahrer verlangt Schadensersatz mit der Begründung, das Wohnmobil sei zu schnell (circa 60 statt erlaubter 30 km/h) und mit zu geringem seitlichen Abstand vorbeigefahren. Außerdem sei die Tür nur einen kleinen Spalt geöffnet gewesen.

Das LG Lübeck lehnt Ersatzansprüche des Autofahrers ab. Nach dem eingeholten technischen Gutachten sei die Tür weit geöffnet gewesen und habe in die Fahrbahn hineingeragt. Der Autofahrer habe damit gegen seine besondere Sorgfaltspflicht beim Aussteigen gemäß § 14 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung verstoßen.

Wer ein- oder aussteigt oder die Tür öffnen will, habe den Verkehr vor Beginn bis zum vollständigen Abschluss des Ein- oder Aussteigevorgangs mit äußerster Sorgfalt zu beobachten und sich danach einzurichten. Werde beim Öffnen der Tür ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so sei typischerweise von einer fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- beziehungsweise Aussteigenden auszugehen (so genannter Anscheinsbeweis). Dass das Wohnmobil deutlich zu schnell oder mit zu geringem Seitenabstand gefahren war, habe sich nicht feststellen lassen.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 29.05.2026, 5 O 71/24, nicht rechtskräftig