Zurück

03.07.2026

Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild: Bleiben verboten

Nach § 184l Strafgesetzbuch (StGB) ist das Inverkehrbringen, der Erwerb und der Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild strafbar. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jetzt zwei Verfassungsbeschwerden gegen die zum 01.07.2021 eingeführte Vorschrift zurückgewiesen, die sich auf das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung gestützt hatten.

Das BVerfG gibt den Beschwerdeführern zwar recht, dass die Verbote des § 184l StGB den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung betreffen. Nicht betroffen sei aber der abwägungsfeste Kernbereich privater Lebensgestaltung. Im Rahmen der somit eröffneten Abwägung genüge die angegriffene Regelung den Anforderungen der Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Der Gesetzgeber sei zulässigerweise davon ausgegangen, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu sexuellen Handlungen schon als solche Kinder gefährden, insbesondere dazu führen kann, dass sich die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder erhöht.

Mit dem Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern stünden dem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung Rechtsgüter von herausragender Bedeutung gegenüber, zu deren Schutz der Staat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sei. Den Staat treffe die besondere Pflicht, die Selbstbestimmung von Kindern zu schützen, indem er verhindert, dass sie zum Instrument und Objekt der Sexualität von Erwachsenen werden. Der Gesetzgeber habe insofern von seinem Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht, meint das BVerfG.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.05.2026, 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22