20.07.2026
Der gesetzliche Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer (§ 656c Bürgerliches Gesetzbuch) greift nur beim Erwerb eines Einfamilienhauses. Maßgeblich sind laut Bundesgerichtshof (BGH) die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrags.
Ein Makler hatte ein als Zweifamilienhaus vermietetes Objekt vermittelt. Der Käufer teilte erst nach Abschluss des Maklervertrags mit, dass er die Immobilie selbst als Wohnhaus nutzen wolle. Die Vorinstanzen hatten den Anspruch des Maklers auf Provision bestätigt.
Der BGH wies die Revision des Käufers zurück. Bei der vermittelten Immobilie habe es sich aufgrund ihrer Beschaffenheit mit zwei gleichwertigen Wohneinheiten nicht um ein Einfamilienhaus gehandelt. Soll ein Objekt trotz anderslautender objektiver Merkmale als Einfamilienhaus im Sinne des Gesetzes gelten, müsse der Käufer seine entsprechende Nutzungsabsicht spätestens beim Abschluss des Maklervertrags offenlegen. Geschieht dies nicht, finde die gesetzliche Halbteilung der Maklerprovision keine Anwendung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2026, I ZR 111/25