Zurück

21.07.2026

Klimaanlage auf Balkon: Wohnungseigentümergemeinschaft muss grundsätzlich zustimmen

Mit einem aktuellen Urteil stärkt der Bundesgerichtshof (BGH) die Möglichkeiten von Wohnungseigentümern, ihre Wohnungen an veränderte Nutzungs- und Klimabedürfnisse anzupassen.

Er hat entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch darauf haben können, ein Klima-Splitgerät auf ihrem Balkon zu installieren. Voraussetzung sei, dass andere Eigentümer dadurch nicht über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Im konkreten Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft die Genehmigung für den Einbau verweigert. Der BGH bestätigte jedoch die Entscheidungen der Vorinstanzen, die den Einbau erlaubt hatten.

Insbesondere die bloße Möglichkeit späterer Lärmbelästigungen stehe einem Einbau nicht entgegen. Solange nicht feststeht, dass von der Anlage unzumutbare Störungen ausgehen werden, überwiege das Interesse des Eigentümers an der Modernisierung seiner Wohnung. Immissionen hingen vorrangig vom Nutzungsverhalten des bauwilligen Wohnungseigentümers ab. Daher erachtet es der BGH für sachgerecht, die tatsächliche Entwicklung abzuwarten.

Zugleich betonte er, dass gegen tatsächlich auftretende Lärm- oder andere Immissionen auch nach einer Genehmigung rechtlich vorgegangen werden kann. Zwar könne die Stilllegung der Klimaanlage in der Regel nicht verlangt werden. Dem Eigentümer könnten aber etwa zeitliche Nutzungsbeschränkungen auferlegt werden. Die Eigentümergemeinschaft könne solche gegebenenfalls auch in der Hausordnung festhalten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2026, V ZR 162/25