31.07.2026
Das Gericht eines EU-Mitgliedstaats darf ein Ersuchen um Beweisaufnahme eines Gerichts aus einem anderen Mitgliedstaat nicht allein deshalb ablehnen, weil das eigene nationale Recht die beantragte Maßnahme verbietet. Das stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) klar.
Ausgangspunkt war ein Verfahren in Italien, in dem eine Person ihre Abstammung von einem mutmaßlichen Vater klären lassen möchte. Da dessen sterbliche Überreste in Frankreich bestattet sind, ersuchte ein italienisches Gericht ein französisches um die Exhumierung des Leichnams und die Entnahme einer DNA-Probe.
Das Problem: Das französische Recht verbietet es, nach dem Tod im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Abstammung eine solche genetische Identifizierung durchzuführen – es sei denn, die betroffene Person hat zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt. Das französische Gericht will vom EuGH wissen, ob dies die Ablehnung der Erledigung der beantragten Beweisaufnahme rechtfertigen kann.
Der Gerichtshof stellt klar, dass die EU-Vorschriften zur grenzüberschreitenden Beweisaufnahme nur die Verfahrensfragen regeln. Die Gründe, aus denen ein solches Ersuchen abgelehnt werden kann, seien abschließend festgelegt und eng auszulegen. Nationale materiell-rechtliche Vorschriften – auch solche von grundsätzlicher Bedeutung – reichten demnach nicht aus, um ein Ersuchen zurückzuweisen.
Zugleich betont der EuGH, dass die Verantwortung für die Wahrung der Grundrechte bei der Anordnung der Beweisaufnahme grundsätzlich beim ersuchenden Gericht liegt. Im konkreten Fall gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass das italienische Gericht die betroffenen Grundrechte, insbesondere die Menschenwürde, nicht ausreichend berücksichtigt habe.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.07.2026, C-196/24