04.08.2026
Eine Heilpraktikerin ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot bestimmter Eigenblutbehandlungen gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und bestätigte damit behördliche und gerichtliche Entscheidungen, die der Frau die Entnahme von Blut zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte untersagen.
Im Mittelpunkt des Verfahrens standen verschiedene Formen der Eigenbluttherapie, bei denen der Patient zunächst Blut entnommen bekommt, das anschließend – teils unverändert, teils nach Aufbereitung oder Vermischung mit Arzneimitteln – wieder injiziert wird. Die Behörden hatten die Auffassung vertreten, dass solche Verfahren unter den gesetzlichen Arztvorbehalt fallen und daher nicht von Heilpraktikern durchgeführt werden dürfen. Sie gingen ferner davon aus, dass die so hergestellten Produkte nicht als homöopathische Eigenblutprodukte vom Anwendungsbereich des Arztvorbehalts ausgenommen sind.
Das BVerfG sah darin keinen Verstoß gegen die Berufsfreiheit der Heilpraktikerin. Zwar werde ihre Tätigkeit eingeschränkt. Allerdings werde sie lediglich daran gehindert, einen Teilbereich ihrer heilpraktischen Tätigkeit auszuüben. Die Regelungen dienten dagegen wichtigen Zielen des Gesundheitsschutzes. Der Gesetzgeber dürfe Blutentnahmen und die Herstellung von Blutprodukten aus Gründen der Patienten- und Produktsicherheit grundsätzlich Ärzten vorbehalten.
Besonders hervor hob das Gericht die Unterscheidung zwischen homöopathischen und nichthomöopathischen Eigenblutprodukten. Während für homöopathische Verfahren gesetzlich anerkannte und standardisierte Herstellungsverfahren existierten, fehlten vergleichbare verbindliche Vorgaben für nichthomöopathische Eigenblutprodukte. Deshalb sei es sachgerecht, die Ausnahme vom Arztvorbehalt auf den homöopathischen Bereich zu beschränken.
Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sah das Gericht nicht. Die unterschiedliche Behandlung von homöopathischen und nichthomöopathischen Eigenblutprodukten sei durch die bessere Einschätzbarkeit der Risiken und die standardisierten Herstellungsverfahren im homöopathischen Bereich gerechtfertigt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.05.2026, 1 BvR 2324/24