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04.08.2026

Behörden: Mindestgebühr erfordert keine Ermessensausübung

Setzt eine Behörde bei einer Rahmengebühr lediglich die gesetzliche Mindestgebühr fest, muss sie ihr Ermessen nicht gesondert ausüben oder begründen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden.

Geklagt hatte ein Bürger gegen eine Gebühr von zehn Euro, die das nordrhein-westfälische Justizministerium für eine Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW erhoben hatte. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte den Gebührenbescheid zunächst wegen eines Ermessensfehlers aufgehoben.

Das OVG gab dagegen dem Land recht. Zwar müsse eine Behörde bei Rahmengebühren grundsätzlich erkennen lassen, wie sie den Verwaltungsaufwand bewertet und die Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens festsetzt. Dies gelte jedoch nicht, wenn lediglich die Mindestgebühr erhoben werde. Das Ermessen betreffe nur die Festsetzung oberhalb dieser Untergrenze. Daher komme ein Ermessensfehler bei der Festsetzung der Mindestgebühr von vornherein nicht in Betracht.

Die Revision ließ das OVG nicht zu. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2026, 9 A 796/26