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04.08.2026

Riester-Bausparverträge: BGH kippt Jahresentgelte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei Klauseln zu Jahresentgelten für die Führung von Riester-Bausparverträgen für unwirksam erklärt. Betroffen sind sowohl ein jährliches Entgelt von 15 Euro als auch eine seit 2022 verwendete Gebühr von 24 Euro.

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen eine Bausparkasse. Während Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage noch abgewiesen hatten, gab der BGH nun den Verbraucherschützern recht.

Nach Auffassung des XI. Zivilsenats benachteiligen die Entgeltklauseln Kunden unangemessen. Die Gebühren dienten vor allem dazu, Kosten für Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse auf Verbraucher abzuwälzen. Solche Tätigkeiten erfolgten überwiegend im eigenen Interesse des Unternehmens und dürften daher nicht gesondert berechnet werden.

Dass Verwaltungskosten im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz erwähnt werden, rechtfertige die Gebühren nicht. Das Gesetz enthalte keine Aussage zur Wirksamkeit entsprechender Entgeltklauseln. Aus der bloßen Benennung der Verwaltungskosten lasse sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Entgeltklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse oder gar für jedwedes Altersvorsorgeprodukt im Wege einer Leitlinie oder eines Leitbildes dem Grunde und der Höhe nach sachlich gebilligt hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.07.2026, XI ZR 83/25