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25.08.2026

Mit dem Taxi zur Förderschule: Stadt muss Kosten für Heimkinder vorläufig übernehmen

Die Stadt Gelsenkirchen muss vorläufig die Kosten für Taxifahrten von drei in einem Kinderheim untergebrachten Kindern zu ihrer Förderschule tragen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen in drei Eilverfahren entschieden.

Die Kinder im Alter von zehn und zwölf Jahren leben in einem Heim und können nach Auffassung des Gerichts aufgrund von Erkrankungen beziehungsweise erheblich eingeschränkten Alltagskompetenzen den öffentlichen Nahverkehr nicht selbstständig nutzen. Bei einem der Kinder ist zudem Pflegegrad 3 festgestellt.

Die Stadt hatte die Übernahme der Taxi- und Mietwagenkosten anders als in den Vorjahren abgelehnt und stattdessen angeboten, die Kosten für eine Begleitperson zu übernehmen. Das Gericht hielt das jedoch für keine praktikable Lösung. Weder das Kinderheim noch die Eltern könnten die tägliche Begleitung der Kinder zuverlässig gewährleisten. In einem Fall wohnen die Sorgeberechtigten weit entfernt, in einem anderen sprechen familiäre Belastungen gegen eine Begleitung durch die Eltern.

Auch auf Leistungen der Eingliederungshilfe könne die Stadt die Kinder nicht verweisen, entschied das VG. Es sei weder dargelegt worden, dass entsprechende Ansprüche bestehen, noch dass diese Leistungen vorrangig in Anspruch zu nehmen wären.

Angesichts des bevorstehenden Schulbeginns am 2. September sei eine schnelle Entscheidung erforderlich gewesen. Ohne die Übernahme der Fahrkosten wäre der regelmäßige Schulbesuch der Kinder nicht sichergestellt gewesen.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Stadt kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einlegen.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 20.08.2026, 4 L 1458/26, 4 L 1459/26 und 4 L 1460/26, nicht rechtskräftig