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27.08.2026

Ferrari-Streit vor Gericht: Kein Nachweis für Scheingeschäft

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Klage eines Sportwagensammlers auf Herausgabe eines Ferrari Daytona abgewiesen. Der Kläger, Sohn eines wohlhabenden Schweizer Unternehmers, hatte geltend gemacht, das Fahrzeug 2010 lediglich zum Schein auf einen langjährigen Freund und Kfz-Händler in Deutschland übertragen zu haben. Die Eigentumsumschreibung sei demnach ausschließlich aus praktischen Gründen erfolgt, ohne dass tatsächlich ein Eigentumswechsel gewollt gewesen sei.

Der Beklagte hielt dem entgegen, der Kläger habe nach dem Erwerb eines weiteren Ferrari Daytona, des früheren Fahrzeugs seines Vaters, kein Interesse mehr an dem streitigen Wagen gehabt. Der Ferrari sei ihm vielmehr als Anerkennung für verschiedene von ihm erbrachte Leistungen übereignet worden. Unstreitig hatte der Beklagte das Fahrzeug reparieren lassen, besaß die Fahrzeugpapiere und ließ den Wagen später auf sich zu.

Während das Landgericht noch zugunsten des Klägers entschieden hatte, bewertete das OLG den Sachverhalt anders. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Kläger nicht nachweisen, dass die Übertragung lediglich ein Scheingeschäft gewesen sei. Dafür hätte er darlegen und beweisen müssen, dass beide Parteien keinen tatsächlichen Willen zur Eigentumsübertragung hatten.

Die Richterin verwies darauf, dass der Beklagte den Vortrag des Klägers nachvollziehbar bestritten habe und mehrere Umstände eher für eine echte Eigentumsübertragung sprächen. So habe der Kläger 2012 ausdrücklich bestätigt, dass der Beklagte Eigentümer des Fahrzeugs sei.

Auch das Verhalten des Beklagten in einem früheren Scheidungsverfahren spreche nicht entscheidend gegen dessen Eigentümerstellung. Dort hatte dessen damalige Ehefrau den Ferrari beim Zugewinnausgleich mit einem Wert von 600.000 Euro berücksichtigt. Zwar hatte der Beklagte in diesem Zusammenhang bestritten, Eigentümer des Fahrzeugs zu sein. Das OLG maß dieser Einlassung jedoch keine entscheidende Bedeutung bei. Es stellte darauf ab, dass die Angaben ersichtlich im Kontext des Zugewinnausgleichsverfahrens erfolgt seien. Zudem spreche der Umstand, dass der Beklagte den Ferrari während des Scheidungsverfahrens abgemeldet und in einer Garage verborgen hatte, eher dafür, dass er sich selbst als Eigentümer des Fahrzeugs angesehen habe.

Zudem konnte der Kläger sein behauptetes Eigentum nicht belegen. Seine Angaben blieben nach Einschätzung des Senats teilweise unergiebig und waren von Erinnerungslücken geprägt. Auch die vorgelegten Unterlagen, insbesondere Rechnungen, lieferten keinen ausreichenden Nachweis, da sie überwiegend nicht eindeutig dem streitigen Fahrzeug zugeordnet werden konnten.

Mangels Beweises für ein Scheingeschäft und für ein fortbestehendes Eigentum des Klägers wies das OLG die Klage ab.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann mit einer Nichtzulassungsbeschwerde versuchen, eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zu erreichen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.08.2026, 3 U 20/26, nicht rechtskräftig