27.08.2026
Bei einem Wahlamt handelt es sich nicht um einen Arbeitsplatz im Sinne des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX), sodass ein Bewerber nicht allein aufgrund seiner Schwerbehinderung einen Anspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch hat. Das stellt das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main mit Blick auf die Stelle eines hauptamtlichen Beigeordneten der Stadt klar.
Ein schwerbehinderter Mann hatte per Eilantrag erreichen wollen, dass die für den 27.08.2026 vorgesehene Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten durch die Stadtverordnetenversammlung in Frankfurt am Main ausgesetzt wird.
Er hatte sich zuvor unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung auf die Ausschreibung im Amtsblatt für Frankfurt am Main für die Stelle des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten und für die Stellen der drei hauptamtlichen Beigeordneten beworben. Seiner Ansicht nach hätte er nach § 165 Satz 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen.
Dem folgt das VG nicht. Nach dem derzeitigen Stand des Wahlverfahrens seien keine rechtserheblichen Fehler ersichtlich. Zwar seien öffentliche Ämter nach dem Prinzip der Bestenauslese zu besetzen. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz finde jedoch keine Anwendung auf staatliche und kommunale Ämter, die durch demokratische Wahlen – auch von der Stadtverordnetenversammlung – besetzt werden.
Das Gericht betont in seiner Entscheidung, dass es sich bei den ausgeschriebenen Stellen nicht um einen Arbeitsplatz im Sinne des SGB IX handelt, weil es sich um Wahlämter handelt. Der schwerbehinderte Bewerber hätte daher nicht aufgrund dieser Vorschriften zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden müssen. Der Mann könne aber – unabhängig von der Empfehlung des Wahlvorbereitungsausschusses – von einem Stadtverordneten zur Wahl vorgeschlagen werden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.08.2026, 9 L 4198/26.F, nicht rechtskräftig