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27.08.2026

Unterzuckerung: Wegeunfall trotz Vorbeifahren an der Einfahrt

Ein Diabetiker verpasst auf dem Rückweg von der Arbeit die Abzweigung zu seinem Zuhause. Wenig später kollidiert er mit einem Lkw. All das geschieht in einem Zustand der Unterzuckerung. Arbeitsunfall oder nicht? Darüber stritten die Gerichte.

Ein insulinpflichtiger Diabetiker war bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Auf dem Heimweg fuhr er mit seinem Pkw an der Abzweigung zu seinem Wohnhaus vorbei und kollidierte wenig später mit einem entgegenkommenden Lkw. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen zu. Die Rettungskräfte stellten eine Unterzuckerung fest.

Die Unfallversicherung ging von einem Unfall auf einem unversicherten Abweg aus. Das Sozialgericht (SG) hat dagegen aufgrund der unveränderten Handlungstendenz ein Fortbestehen des Versicherungsschutzes angenommen. Der Angestellte sei bereits beim Passieren der Abzweigung aufgrund der Unterzuckerung außerstande gewesen, bewusst über die Fahrtrichtung zu entscheiden. Das Landessozialgericht (LSG) wiederum hat die Klage abgewiesen: Für den Versicherungsschutz auf einem Abweg komme es nicht allein auf die Handlungstendenz, sondern maßgeblich auf die Ursache der Wegeabweichung an. Ein Abweichen vom unmittelbaren Weg nach Hause infolge insulinbedingter Unterzuckerung habe keine betriebliche, sondern eine innere Ursache, die dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Arbeitnehmers zuzuordnen sei. Eine Ausdehnung der Wegeunfallversicherung auf krankheitsbedingte Wegeabweichungen überschreite deren Schutzzweck.

Die Revision des Mannes hatte Erfolg. Das BSG bejahte wie bereits das SG einen Wegeunfall. Nach den bindenden Feststellungen des LSG habe der Postangestellte sein Fahrverhalten infolge krankheitsbedingter Unterzuckerung nicht mehr darauf richten können, zu seinem Wohnhaus abzubiegen. Die objektiv beobachtbare Wegeabweichung habe den Versicherungsschutz daher nicht entfallen lassen, obgleich sie den Mann wieder vom Wohnort wegführte. Denn die Wegeabweichung sei nicht Folge einer eigenverantwortlichen Lösung vom versicherten Weg als Ausdruck einer neu gefassten eigenwirtschaftlichen Handlungstendenz gewesen. Vielmehr, so das BSG, beruhte sie auf einem unwillkürlichen Krankheitsgeschehen, das der Einflussmöglichkeit des Versicherten entzogen war und seine Fähigkeit zur Willensbildung ausschaltete. Der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit sei daher zu keinem Zeitpunkt in von dem Mann beherrschbarer Weise gelöst worden.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 25.08.2026, B 2 U 6/24