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28.08.2026

Stromsperre wegen Zahlungsrückstands? Nur bei ordnungsgemäßer Information des Kunden

Ein Energieversorger ist trotz Zahlungsrückstands eines Kunden nicht zur Versorgungsunterbrechung berechtigt, wenn er den Kunden zuvor nicht ordnungsgemäß informiert hat. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main stellt klar: Mit der Androhung der Versorgungsunterbrechung sei dem Kunden mitzuteilen, dass er der Verhältnismäßigkeit der geplanten Unterbrechung entgegenstehende relevante Umstände mitteilen kann. Bei gewichtigen Informationsmängeln dürfe der Kunde dem Energieversorger den Zutritt zu seiner Wohnung zum Zweck der Versorgungsunterbrechung verweigern.

Das nahm das OLG auch im zugrunde liegenden Eilverfahren an. Denn nach Auffassung des Gerichts war die dem Kunden übersandte Information irreführend und zu stark verkürzt. Der Versorger hatte lediglich darauf hingewiesen, dass Gründe gegen eine Sperre vorgebracht werden könnten, wenn durch die Unterbrechung eine Gefahr für Leib und Leben drohe. Laut OLG erweckt das fälschlicherweise der Eindruck, nur solche Fälle könnten einer Versorgungssperre entgegenstehen. Tatsächlich komme es jedoch auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme an. Diese könne sich etwa aus der besonderen Schutzbedürftigkeit von Haushaltsmitgliedern ergeben, aber auch auf anderen Umständen beruhen.

Zudem beanstandete das Gericht, dass als Kontaktmöglichkeit ausschließlich eine E-Mail-Adresse genannt worden war. Kunden müssten ihre Einwände auch auf anderen Wegen, etwa schriftlich oder per Fax, mitteilen können.

Die Richter stellten klar, dass eine Versorgungsunterbrechung bei derart erheblichen Informationsmängeln unzulässig ist. Nur wenn Kunden ordnungsgemäß über ihre Rechte informiert werden, könne der Versorger prüfen, ob eine Sperre im Einzelfall verhältnismäßig ist. Dies entspreche auch dem hohen Verbraucherschutzniveau, das die zugrunde liegenden EU-Vorgaben gewährleisten sollen. Die Entscheidung im Eilverfahren ist unanfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2026, 5 W 18/26, unanfechtbar