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28.08.2026

Einsicht in polizeiliche Vermittlungsakte: Was ist der richtige Rechtsweg?

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für eine Klage auf Einsicht in eine polizeiliche Vermisstenakte bestätigt. Damit scheiterte die Polizei mit dem Versuch, den Rechtsstreit an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen. Über das Akteneinsichtsbegehren der Angehörigen muss nun das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg entscheiden.

Hintergrund ist der Fall eines Mannes, der 77 Tage nach seinem Verschwinden tot aufgefunden wurde. Die Staatsanwaltschaft stellte das Todesermittlungsverfahren bereits nach wenigen Tagen ein und gewährte der Witwe sowie den Kindern Akteneinsicht. Für die bei der Polizei verbliebene Vermisstenakte verwies sie die Familie jedoch an die Polizei. Diese lehnte eine Einsicht unter Verweis auf die Geheimhaltung der polizeilichen Einsatztaktik ab.

Im Klageverfahren hat das Polizeipräsidium die Verweisung des Rechtsstreits an das OLG Karlsruhe beantragt. VG und VGH traten dem entgegen: Für das von den Angehörigen des Vermissten vor dem VG verfolgte Begehren komme mit dem Landesinformationsfreiheitsgesetz eine Anspruchsgrundlage in Betracht, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei.

Maßgeblich sei, dass die Polizei bei der Vermisstensuche nach eigenen Angaben vorrangig zur Gefahrenabwehr und nicht als Strafverfolgungsbehörde tätig geworden sei. Zudem habe sie erklärt, alle strafprozessual relevanten Unterlagen an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet zu haben. Auch die Staatsanwaltschaft habe eine Bedeutung der Vermisstenakte für die Strafverfolgung verneint. Deshalb seien strafprozessuale Akteneinsichtsrechte hier nicht vorrangig.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2026, 10 S 581/26, unanfechtbar