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10.09.2026

Unangebrachte Werkstattrechnung: Kaskoversicherter bleibt auf Kosten sitzen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine bislang ungeklärte Frage der Kfz-Kaskoversicherung entschieden: Überhöhte oder unberechtigte Werkstattrechnungen muss grundsätzlich nicht der Kaskoversicherer bezahlen. Das sogenannte Werkstattrisiko liegt in der Regel beim Versicherten.

Im Streitfall hatte eine Werkstatt nach einem Unfall Reparaturkosten abgerechnet, von denen einzelne Positionen laut Sachverständigengutachten nicht erforderlich waren. Die Vollkaskoversicherung kürzte die Erstattung deshalb um knapp 390 Euro. Die Fahrzeughalterin verlangte die volle Erstattung, scheiterte jedoch vor dem BGH.

Die Karlsruher Richter stellten klar, dass Kaskoversicherer nur die objektiv erforderlichen Reparaturkosten ersetzen müssen. Nicht erstattungsfähig sind etwa überhöhte Material- oder Arbeitskosten, unnötige Arbeiten oder Leistungen, die gar nicht erbracht wurden. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne nicht davon ausgehen, dass auch solche Positionen vom Versicherungsschutz umfasst seien.

Damit grenzt der BGH die Kaskoversicherung deutlich vom Haftpflichtrecht ab. Während bei einem unverschuldeten Unfall regelmäßig der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko trägt, gelten diese Grundsätze nach Ansicht des Gerichts nicht für die Kaskoversicherung. Dort richtet sich der Leistungsumfang allein nach dem Versicherungsvertrag.

Für Kaskoversicherte bedeutet das Urteil: Stellt eine Werkstatt unnötige oder überhöhte Leistungen in Rechnung, können sie auf den Mehrkosten sitzen bleiben. Eine Ausnahme kann gelten, wenn die Versicherung selbst Vorgaben zur Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt gemacht hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.09.2026, IV ZR 235/25