11.09.2026
Arbeitgeber haften bei einer diskriminierenden Benachteiligung im Bewerbungsverfahren grundsätzlich auch für materielle Schäden wie entgangenes Arbeitsentgelt. Diese Haftung ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht von vornherein begrenzt. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Diskriminierung und Schaden kann laut Bundesarbeitsgericht (BAG) aber mit der Zeit entfallen.
Im Streitfall hatte ein Bewerber im Jahr 2009 eine Stelle in einem Traineeprogramm nicht erhalten. In einem früheren Verfahren war bereits festgestellt worden, dass die Arbeitgeberin ihn wegen seines Alters nicht berücksichtigt hatte und ihm sämtliche künftigen materiellen Schäden aus der diskriminierenden Nichteinstellung ersetzen muss. Für die Jahre 2020 bis 2023 verlangte der Mann deshalb rund 236.000 Euro Verdienstausfall.
Damit hatte er vor dem BAG jedoch keinen Erfolg. Zwar könne ein diskriminierter Bewerber grundsätzlich Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt verlangen, wenn er die Stelle ohne die Benachteiligung erhalten hätte. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Diskriminierung und Schaden könne aber mit der Zeit entfallen.
Nach Ansicht des Gerichts war dies hier der Fall. Der Kläger hatte bereits Jahre zuvor eine seiner Qualifikation entsprechende Stelle bei einem öffentlichen Arbeitgeber gefunden und dieses Arbeitsverhältnis dauerhaft fortgeführt. Seine weitere berufliche Entwicklung sei deshalb nicht mehr auf die frühere Benachteiligung zurückzuführen, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Die Arbeitgeberin muss für den geltend gemachten Verdienstausfall daher nicht aufkommen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2026, 8 AZR 153/25