Zurück

06.10.2026

Löschanspruch nach der DS-GVO: Kann auch für Taufregister gelten

Wer aus der Kirche austritt, kann sich unter Umständen auf das Recht auf Löschung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) berufen. Zu diesem Ergebnis kommt die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Laila Medina in ihren Schlussanträgen in einem Verfahren um die Löschung von Daten aus einem katholischen Taufregister.

Auslöser ist die Klage eines Belgiers, der verlangt hatte, sämtliche Hinweise auf seine Person aus den Registern der Diözese Gent zu entfernen. Die Kirche hatte zwar seinen Austritt vermerkt, die ursprünglichen Taufeinträge jedoch beibehalten.

Nach Auffassung der Generalanwältin fällt ein Taufregister grundsätzlich in den Anwendungsbereich der DS-GVO. Betroffene könnten daher grundsätzlich die Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen, wenn sie der weiteren Verarbeitung widersprechen. Die Kirche dürfe die Daten nur weiter speichern, wenn sie hierfür zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen könne.

Ob solche Gründe vorliegen, müsse im Einzelfall geprüft werden. Dabei seien die Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person einerseits sowie die Religionsfreiheit und institutionelle Autonomie der Kirchen andererseits gegeneinander abzuwägen. Die fortgesetzte Speicherung personenbezogener Daten durch eine Religionsgemeinschaft, von der sich eine Person trennen möchte, könne das Selbstbestimmungsrecht dieser Person beeinträchtigen und zu seelischen Belastungen führen, so Medina.

Kann die weitere Speicherung nicht gerechtfertigt werden, reicht nach Ansicht der EuGH-Generalanwältin ein bloßer Vermerk über den Kirchenaustritt nicht aus. Die personenbezogenen Daten müssten vielmehr so unlesbar gemacht werden, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert werden kann. Die Information, dass an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit eine Taufe stattgefunden hat, dürfe hingegen erhalten bleiben.

Der EuGH ist an die Schlussanträge nicht gebunden, folgt ihnen jedoch häufig. Das Urteil steht noch aus.

Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof, Schlussanträge vom 01.10.2026, C-12/25