14.10.2026
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Reichweite einer Ausschlussklausel in der privaten Unfallversicherung zugunsten von Versicherten präzisiert. Danach greift der Ausschluss für Fahrveranstaltungen, "bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt", nur bei tatsächlichen Wettbewerben, bei denen Sieg und Platzierung von der gefahrenen Geschwindigkeit abhängen.
Geklagt hatte eine Motorradfahrerin, deren Unfallversicherer nach einem Sturz auf einer Rennstrecke Leistungen verweigert hatte. Der Versicherer berief sich auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach Unfälle bei Fahrtveranstaltungen mit dem Ziel von Höchstgeschwindigkeiten nicht versichert sind. Ein Wettbewerb mit Wertung oder Platzierungen fand bei der Veranstaltung jedoch nicht statt.
Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, wies das Oberlandesgericht sie ab. Der BGH hob diese Entscheidung nun weitgehend auf.
Nach Auffassung der Karlsruher Richter kommt es nicht darauf an, ob Teilnehmer auf einer Rennstrecke möglichst schnell fahren wollen oder ob die Veranstaltung einem Rennen ähnelt. Maßgeblich sei allein, worauf die Veranstaltung selbst ausgerichtet ist. Eine Fahrtveranstaltung falle nur dann unter den Risikoausschluss, wenn sie als Wettkampf organisiert sei und das Ergebnis durch die erzielte Höchstgeschwindigkeit bestimmt werde.
Dass Teilnehmer auf einer Rennstrecke hohe Geschwindigkeiten erreichen können oder dies anstreben, reicht nach Ansicht des BGH nicht aus. Risikoausschlüsse in Versicherungsbedingungen seien eng auszulegen.
Mit dem Urteil stärkt der BGH die Rechte von Versicherten bei so genannten Rennstreckentrainings oder ähnlichen Veranstaltungen ohne Wettbewerbscharakter. Die Klage auf Versicherungsleistungen hatte überwiegend Erfolg.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2026, IV ZR 251/25